Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1997

Geschäftszahl

B714/97

Sammlungsnummer

14880

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens betreffend eine Geldstrafe nach dem FinStrG nach dem Tod des Beschwerdeführers

Rechtssatz

Gemäß §173 Satz 2 FinStrG geht die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Geldstrafen, Wertersätzen und Kosten nicht auf die Erben über, wenn der Bestrafte nach Rechtskraft des (nach dem FinStrG ergangenen) Erkenntnisses stirbt.

Angesichts dieser Bestimmung ist kein Rechtsträger vorhanden, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist.