Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1997

Geschäftszahl

B577/95 - B2852/96 ua,B317/97,B2496/96 ua,B407/95 ua,B55/95 ua

Sammlungsnummer

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Rechtssatz

(Quasi)Anlaßfallwirkung der Aufhebung der die Familienbesteuerung betreffenden Bestimmungen des EStG 1988 mit E v 28.11.97, G451/97 und E v 17.10.97, G168/96 ua.

Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie den für die Kinder geleisteten Unterhaltszahlungen die steuerliche Anerkennung versagt hat (zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an Ehegatten vergleiche VfSlg. 13.067 aus 1992,, S 567, und VfSlg. 13.297 aus 1992,), Gesetzesbestimmungen angewendet, die vom Verfassungsgerichtshof mit den zitierten Erkenntnissen aufgehoben wurden. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Weitere Quasi-Anlaßfälle: E v 28.11.97, B2852/96 ua; B317/97 - hier: keine Trennbarkeit von Umsatz- und Einkommensteuer; B2496/96 ua, B407/95 ua, B55/95 ua - hier: keine Bindung an Freibetragsbescheid.