Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.1997

Geschäftszahl

B7/95 - B4855/96,B202/97,B426/97,B530/97

Sammlungsnummer

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Rechtssatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der die Familienbesteuerung betreffenden Bestimmungen des EStG 1988 mit E v 17.10.97, G168/96 ua.

Kostenzuspruch.

Für die im Beschwerdeverfahren und im Gesetzesprüfungsverfahren abgegebenen, nicht abverlangten Schriftsätze (Replik und drei Äußerungen) waren Kosten nicht zuzusprechen, zumal sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch nicht erforderlich waren.

weitere Quasi-Anlaßfälle: E v 28.11.97, B4855/96, B202/97,

B426/97, B530/97.