Verfassungsgerichtshof
28.09.1998
A6/98
15238
Zurückweisung der Klage eines Fleischuntersuchungstierarztes gegen das Land Oberösterreich auf Auszahlung einer vorenthaltenen Entschädigung mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs infolge Möglichkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides über die Höhe der zustehenden Entschädigung
Der Anspruch eines nicht im Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehenden Fleischuntersuchungsorganes auf die gemäß §7 Abs3 und Abs4 Oö FleischuntersuchungsgebührenG 1997 und nach der Oö FleischuntersuchungsgebührenV 1997 gebührende Entschädigung (Entlohnung) ist öffentlich-rechtlicher Natur.
Liquidierungsklagen sind aber nur dann zulässig, wenn die Rechtsordnung keine Möglichkeit bietet, den begehrten Betrag im Verwaltungsweg einzufordern, also einen Bescheid über die Gebührlichkeit des Anspruches zu erwirken vergleiche zB VfSlg 14647/1996).
Der Kläger ist berechtigt, einen Feststellungsbescheid über die Höhe der ihm zustehenden Entschädigung zu beantragen, weil darüber Streit besteht und es daher in seinem rechtlichen Interesse liegt, daß die Frage bescheidmäßig entschieden wird.