Verfassungsgerichtshof
20.06.2001
G25/01
16215
Aufhebung der Bestimmungen der Wr BauO 1930 über das vereinfachte Baubewilligungsverfahren in der Fassung aus 1998 unter Verweis auf die Vorjudikatur
Aufhebung des §70a Wr BauO 1930 in der Fassung Landesgesetzblatt 61 aus 1998, betreffend das vereinfachte Baubewilligungsverfahren unter Verweis auf das E v 12.12.00, G97/00.
Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31.12.01. Diese Frist schien dem Verfassungsgerichtshof deshalb ausreichend, weil dem Wiener Landesgesetzgeber die Verfassungswidrigkeit der Norm seit dem E v 12.12.00, G97/00, bekannt sein musste.
(Anlaßfall: E v 27.06.01, B1296/99 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).