Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.2002

Geschäftszahl

G278/01

Sammlungsnummer

16475

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit des durch einschränkenden Verweis im Einkommensteuergesetz bewirkten generellen Ausschlusses der vom Endbesteuerungsgesetz verfassungsgesetzlich geforderten Abgeltungswirkung des Kapitalertragsteuerabzuges bei Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagefonds

Rechtssatz

Der Satzteil "Z 1 bis 4" im ersten Satz des §97 Abs1 EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt 818 aus 1993, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Der im EndbesteuerungsG enthaltene Verweis auf die einfachgesetzliche Rechtslage des Jahres 1993 ist restriktiv zu verstehen und als statische Bezugnahme auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des EndbesteuerungsG vorgefundene Rechtslage zu verstehen.

§93 Abs3 EStG 1988 in der Stammfassung ordnet eine KESt(= Kapitalertragsteuer)-Pflicht auch für bestimmte Erträge bestimmter ausländischer Kapitalanlagefonds an (und der einfache Gesetzgeber hatte daher insoweit eine Abgeltungswirkung des KESt-Abzuges vorzusehen), während der einfache Gesetzgeber im SteuerreformG 1993 Bundesgesetzblatt 818 durch die Neufassung des §97 Abs1 erster Satz in Verbindung mit §93 Abs3 EStG 1988 diese Wirkung bei ausländischen Kapitalanlagefonds generell ausgeschlossen hat.

Nach der für das EndbesteuerungsG maßgebenden Stammfassung des §93 Abs3 Z4 EStG 1988 bestand bei Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagefonds eine KESt-Pflicht.

Die vom EndbesteuerungsG verfassungsgesetzlich geforderte Abgeltungswirkung wurde durch den einfachen Gesetzgeber mit dem SteuerreformG 1993, Bundesgesetzblatt 818, ausgeschlossen, indem im ersten Satz des §97 Abs1 EStG 1988 nur mehr auf die Ziffern 1 bis 4 des §93 Abs3 EStG 1988 verwiesen wurde (womit die in Z5 genannten Kapitalerträge aus Anteilsrechten an ausländischen Fonds von der Abgeltungswirkung generell ausgeschlossen wurden). Ebenso hat sich die (vorläufige) Annahme bestätigt, daß die Verfassungswidrigkeit durch den einschränkenden Verweis (bloß) auf die Ziffern 1 bis 4 bewirkt wird und daher durch Beseitigung dieser Einschränkung behoben werden kann (weil sich dann der Verweis auf den gesamten Abs3 des §93 leg cit bezieht und die Erträge aus ausländischen Fonds von der Abgeltungswirkung nicht mehr ausgeschlossen sind).

(Anlaßfall: E v 14.03.02, B701/00, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).