Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.2003

Geschäftszahl

B1415/02

Sammlungsnummer

16859

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde eines Sozialversicherungsträgers gegen ein Schreiben des Sozialministers betreffend die Eingliederung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen in den Ausgleichsfonds der Sozialversicherungsträger; kein Bescheidcharakter des angefochtenen Schreibens

Rechtssatz

Die beschwerdeführende Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) behauptet nicht, daß eine "Streitigkeit" mit dem Hauptverband iSd §416 ASVG vorliegt; sie bringt vielmehr vor, keinerlei derartigen "Antrag" auf Entscheidung einer solchen Streitigkeit - z.B. über die Höhe der Leistungen in den Ausgleichsfonds - eingebracht zu haben. Das Schreiben der BVA an den Bundesminister kann im Hinblick auf seine Formulierung auch keinesfalls als ein solcher Antrag gedeutet werden.

Es ist aber auch in keiner anderen Hinsicht möglich, dem in Rede stehenden Schreiben des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen den objektiv erkennbaren Willen zu entnehmen, gegenüber der beschwerdeführenden BVA eine normative Regelung zu treffen. Der Inhalt dieses Schreibens erschöpft sich vielmehr darin, die BVA über die Entstehungsgeschichte und die Funktionsweise des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger sowie über dessen Neugestaltung und die Hintergründe dieser Neugestaltung in Kenntnis zu setzen.

Das Schreiben enthält auch keinerlei Abspruch über die Verpflichtung der BVA zur Leistung einer bestimmten Geldsumme an den Ausgleichsfonds. Es gleicht darin jenen Schreiben, mit denen die zuständige Behörde einer Partei informativ eröffnet, welche Ergebnisse das bisherige Verfahren erbracht hat vergleiche §45 Abs3 AVG); von einem durch die Verneinung der Bescheidqualität des vorliegenden Schreibens drohenden Rechtsschutzdefizit kann angesichts dessen keine Rede sein vergleiche VfSlg 14057/1996, 16037/2000).

Kein Kostenzuspruch an den Bundesminister als belangte Behörde für einen erstatteten, jedoch nicht abverlangten Schriftsatz.