Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2003

Geschäftszahl

G111/03

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen betreffend die Berufsunfähigkeitspension wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Antragstellung; Anregung der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes in einem Gerichtsverfahren möglich

Rechtssatz

Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags gem. Art140 Abs1 letzter Satz B-VG auf Aufhebung des §235, §236 ASVG, §120 GSVG und §111 BSVG.

Der Bezug von Notstandshilfe als Pensionsvorschuß durch den Einschreiter setzt gem. §23 Abs1 Z1 AlVG voraus, daß dieser eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters beantragt hat. Gegen die Versagung dieser Leistung durch die erste Instanz kann der Einschreiter den Klagsweg beschreiten und beim zuständigen Gericht römisch II. Instanz die Anfechtung der von ihm als verfassungswidrig erachteten Normen anregen. Dieser Rechtsweg steht der Zulässigkeit eines Individualantrags gem. Art140 B-VG entgegen.

Die vom Antragsteller in Aussicht genommene Rechtsverfolgung durch Einbringung eines Individualantrags erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal sogar zu gewärtigen wäre, daß der Verfassungsgerichtshof einen derartigen Antrag mangels Legitimation des Antragstellers als unzulässig zurückweist (§19 Abs3 Z2 lita VfGG).