Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2005

Geschäftszahl

B960/03

Sammlungsnummer

17437

Leitsatz

Willkürliche Abweisung von Nachprüfungsanträgen in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags in Wien; keine Stützung der Rechtsansicht der belangten Behörde durch die herangezogenen Rechtsvorschriften des Wiener Landesvergabegesetzes

Rechtssatz

Die von der belangten Behörde zur Stützung ihrer Rechtsansicht (offenbar aus Versehen) herangezogene Bestimmung des §98 Z4 Wr LandesvergabeG vermag den Bescheid nicht zu tragen.

Auch auf §98 Z2 Wr LandesvergabeG lässt sich der Bescheid nicht stützen: Diese Bestimmung regelt im Hinblick auf die Ausschreibung allein die Anfechtungsfrist bezüglich "diskriminierender Anforderungen", aber nicht die Bekämpfung sonstiger Mängel der Ausschreibung bzw. die rechtswidrige Wahl der Zuschlagskriterien. Eine Bestimmung, die bei sonstiger Präklusion den Antragsteller zwingt, solche Mängel innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen, ist dem Wr LandesvergabeG nicht zu entnehmen. Solche Einwände können daher auch nach Angebotsöffnung noch zulässig erhoben werden. Das Vorliegen von diskriminierenden Anforderungen hat der Beschwerdeführer demgegenüber nie behauptet; den Antrag aus diesem Grunde wegen Verfristung unbehandelt zu lassen, ist ein Fehler, der den Bescheid mit dem Vorwurf der Willkür belastet.