Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.2005

Geschäftszahl

V26/04 ua

Sammlungsnummer

17488

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge eines Tourismusverbandes sowie dessen ehemaligen Obmanns auf Aufhebung einer Verordnungsbestimmung betreffend Eingliederung des Verbandes in einen anderen Tourismusverband mangels Legitimation; keine Bedenken gegen die die rechtliche Existenz des antragstellenden Tourismusverbandes beseitigende Verordnung sowie die der Verordnung zu Grunde liegenden Bestimmungen des Tir TourismusG 1991

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge des Tourismusverbandes Nussdorf-Debant sowie dessen ehemaligen Obmanns auf Aufhebung der Wortfolge "der Marktgemeinde Nussdorf-Debant" in ArtI der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 09.12.03, Landesgesetzblatt 118 aus 2003,, mit der die Verordnung über die Errichtung des Tourismusverbandes Lienzer Dolomiten geändert wird.

Auch im Fall eines Individualantrages nach Art139 B-VG, der sich gegen eine Verordnung richtet, die die rechtliche Existenz des Antragstellers unmittelbar (ohne Dazwischentreten eines Bescheides) beseitigt hat, ist davon auszugehen, dass die Antragslegitimation davon abhängt, ob diese Verordnung gesetzmäßig zustandegekommen ist. Andernfalls hätte eine Person, deren rechtliche Existenz durch eine generelle Norm beseitigt wird, gerade gegen diesen Akt keinerlei Rechtsschutz, ein Ergebnis, das dem Rechtsschutzkonzept der Bundesverfassung nicht zu unterstellen ist.

Keine Bedenken gegen §1 Abs2 und §3 Abs1 Tir TourismusG 1991 im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot.

Wenn der Gesetzgeber in §3 Abs1 leg cit an die bei der Errichtung des Tourismusverbandes maßgeblich gewesenen Verhältnisse anknüpft und eine Gebietsänderung fordert, wenn sich diese Verhältnisse geändert haben, so ist auch eine solche Regelung unter dem Blickwinkel des Art18 B-VG unbedenklich.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Verordnungsgeber einen Tourismusverband unter den Voraussetzungen des §1 Abs2 auch dann errichten kann, wenn in einem Gebiet bereits Tourismusverbände existieren, es somit (bloß) zu einer Umstrukturierung kommt. Die angefochtene Verordnung wäre somit, ungeachtet des Umstandes, dass sie die Landesregierung auf §3 Abs1 des Tir TourismusG 1991 gestützt hat, auch dann gesetzmäßig, wenn sie (bloß) den Anforderungen des §1 Abs2 leg cit entspricht.

Entgegen den Ausführungen des antragstellenden Verbandes ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine unsachliche, den Gleichheitssatz verletzende Vorgangsweise des Verordnungsgebers. Dass der Landesregierung bei der Beurteilung der Fragen, ob im zu errichtenden Tourismusverband dessen Mitglieder und die Gäste besser betreut werden können bzw. ob die Zusammenlegung der Wirtschaftlichkeit dient, ein in die Verfassungssphäre reichender Beurteilungsfehler unterlaufen wäre, kann der Gerichtshof nicht erkennen.

Es bestehen daher weder Bedenken hinsichtlich der Gleichheitswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung noch andere Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Norm. Der Verfassungsgerichtshof hat daher diese Bestimmung seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Das aber bedeutet, dass der Tourismusverband Nussdorf-Debant mit 01.01.04 zu bestehen aufgehört hat; er hat seine Rechtsfähigkeit und damit auch seine Parteifähigkeit verloren.

Adressat der angefochtenen Verordnung sind die in ArtI genannten Tourismusverbände, nicht aber der Obmann des bis zum 01.01.04 bestehenden Tourismusverbandes Nussdorf-Debant. Die Verordnung kann deshalb auch nicht in seine Rechtssphäre iSd Art139 Abs1 letzter Satz B-VG unmittelbar eingreifen.