Verfassungsgerichtshof
10.03.2005
B427/04
17501
Zurückweisung der Beschwerde einer Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten (Verwertungsgesellschaft) gegen ein Schreiben des Bundeskanzlers betreffend die gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung der vom Staatskommissär verlangten Auskünfte mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung
Dem Schreiben vom 12.02.04 fehlen die wesentlichen formellen Merkmale eines Bescheides (Mindestanforderungen). Daran ändert auch nicht, dass das Schreiben als "Mahnung" bezeichnet wird, da eine solche zwar Voraussetzung für einen weiteren Rechtsakt ist, aber keine selbständige Entscheidung. Ihm ist kein normativer, sondern ein bloß informativer Inhalt entnehmbar, da den Adressaten des Schreibens bloß Hinweise gegeben und eine Rechtsauffassung näher gebracht wird. Das Schreiben ist daher nicht als Bescheid iSd Art144 B-VG zu werten.