Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.06.2005

Geschäftszahl

A18/04

Sammlungsnummer

17533

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage einer Verlassenschaft nach dem mittlerweile verstorbenen Fruchtgenussberechtigten an einer zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehörenden Liegenschaft auf Auszahlung eines nicht rechtzeitig ausgefolgten und daher zu Gunsten der Gemeindekassa verfallenen Pachtschillings; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über einen solchen privatrechtlichen Anspruch

Rechtssatz

Der Anspruch des Grundeigentümers gegen die Jagdgenossenschaft auf Ausfolgung des Anteilsbetrages am Pachtschilling ist zivilrechtlicher Natur.

Die vorliegende Klage richtet sich jedoch nicht gegen die Jagdgenossenschaft, sondern gegen die Gemeinde Kasten, zu deren Gunsten der in Streit stehende Pachtschilling gemäß §37 Abs5 zweiter Satz Nö JagdG verfallen ist.

Die als verfassungswidrig gerügte Bestimmung des §37 Abs5 zweiter Satz Nö JagdG regelt den Verfall eines Anspruches, der schon in der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als ein solcher privatrechtlicher Natur beurteilt worden ist, zugunsten der Gemeinde. Der Umstand, dass der Verfall unmittelbar kraft Gesetzes eintritt, macht den Anspruch noch nicht zu einem öffentlich-rechtlichen. Über einen solchen Anspruch hat daher ein ordentliches Gericht zu entscheiden.

Die der obsiegenden beklagten Partei gebührenden Kosten waren gemäß §41 in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG und §41 Abs2 ZPO nach dem RechtsanwaltstarifG auszumessen. Die Gegenschrift war nur nach TP2 des RechtsanwaltstarifG zu honorieren vergleiche VfSlg 11395/1987, 12313/1990). Der zugesprochene Kostenbetrag enthält 120 vH Einheitssatz vergleiche §23 Abs6 RechtsanwaltstarifG) sowie Umsatzsteuer in Höhe von EUR 15,36.