Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2005

Geschäftszahl

B1607/04

Sammlungsnummer

17696

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags hinsichtlich der Versäumnis der Frist zur Stellung eines nachträglichen Abtretungsantrags

Rechtssatz

Der glaubwürdige Umstand, dass die geschulte und verlässliche Kanzleileiterin den Antrag (nach Löschen der Frist aus dem Fristenbuch) nicht expediert, sondern irrtümlich auf den Ablagestapel gelegt hat, stellt im vorliegenden Fall ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, das auf einem minderen Grad des Versehens beruht. Dafür spricht auch, dass der Kanzleileiterin nach ihrer Rückkehr sofort ihr Versehen aufgefallen ist.