Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2006

Geschäftszahl

WI-4/05

Sammlungsnummer

17772

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung der Wirtschaftskammerwahl 2005 in Wien als verspätet wegen Versäumung der vierwöchigen Frist für die Einbringung einer Wahlanfechtung im Gegensatz zur sechswöchigen Beschwerdefrist iSd §82 Abs1 VfGG

Rechtssatz

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bescheid des Bundesministers den unrichtigen Hinweis enthält, dass dagegen "innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichthof erhoben werden" kann.