Verfassungsgerichtshof
28.02.2006
WI-4/05
17772
Zurückweisung der Anfechtung der Wirtschaftskammerwahl 2005 in Wien als verspätet wegen Versäumung der vierwöchigen Frist für die Einbringung einer Wahlanfechtung im Gegensatz zur sechswöchigen Beschwerdefrist iSd §82 Abs1 VfGG
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bescheid des Bundesministers den unrichtigen Hinweis enthält, dass dagegen "innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichthof erhoben werden" kann.