Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.2006

Geschäftszahl

B387/06

Sammlungsnummer

17780

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes gemäß §20 Abs1 und §24 in Verbindung mit §27 Abs2 WehrG 2001 mit Wirkung vom 06.03.06.

Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Falle des (sofortigen) Vollzugs des angefochtenen Bescheides sämtliche Kosten verlieren würde, die er in seine Ausbildung als KFZ-Mechaniker und für das Kapitänspatent investiert hat. Zudem würde er im Ausbildungsverlauf wesentlich zurückgeworfen, da er Ausbildungsmodule wiederholen und Unterrichtsstoff nachlernen müsste. Schließlich würde der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides den allfälligen Erfolg seiner Beschwerde unterlaufen.