Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.2007

Geschäftszahl

B849/06 ua

Sammlungsnummer

18121

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Schreiben des Dienststellenwahlausschusses für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres betreffend Nichtzulassung eines Wahlvorschlages mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung; Zurückweisung der - unter einer Bedingung erhobenen - Beschwerde gegen den im Wahlanfechtungsverfahren ergangenen Bescheid des Zentralwahlausschusses als unzulässig mangels eines bestimmten Begehrens

Rechtssatz

Jene Bediensteten, die einen Wahlvorschlag eingebracht (dh unterschrieben) haben, können die Gültigkeit der Wahl mit der Begründung anfechten, dass dem Wahlvorschlag rechtswidriger Weise die Zulassung verweigert wurde vergleiche §10 Abs6 Bundes-Personalvertretungs-WahlO, §20 Abs13 Bundes-PersonalvertretungsG).

Daraus folgt aber, dass über die Frage der Zulässigkeit eines Wahlvorschlages abschließend erst mit der - als Bescheid zu qualifizierenden - Entscheidung des Zentralwahlausschusses abgesprochen wird, wohingegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung eines Wahlvorschlages mit einer vorgelagerten Verfahrensanordnung (sog prozessleitenden Verfügung) vergleichbar ist, die nur den Gang (hier:) des (Wahl-)Verfahrens regelt und keine irgendwelche Rechtsverhältnisse abschließend erledigende Bedeutung besitzt.

Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses; Antrag auf Bescheidaufhebung unter einer Bedingung.

Dabei handelt es sich nicht um einen - nach herrschender Auffassung an sich zulässigen - an ein Hauptbegehren anknüpfenden Eventualantrag, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der Verfassungsgerichtshof eine der Bedingung entsprechende Rechtsmeinung teilt. Einer bedingten Beschwerde dieser Art fehlt ein "bestimmtes Begehren" iSd §15 Abs2 VfGG.