Verfassungsgerichtshof
12.06.2007
B1548/06 -
B428/07,B1465/07,B1279/08,B1445/08,B946/08,B1483/09,
B175/09 ua,B1377/10,B1720/10
18130 - 18345,18680,19219
Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof; kein Kostenzuspruch
Mit Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ist für die beschwerdeführende Gesellschaft im Verfahren gegen denselben Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Gesellschaft iSd §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist vergleiche VfSlg 14559 aus 1996, mwH).
Ebenso: B428/07 (mit gleichzeitiger Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung) und B1465/07, beide B v 25.02.08.
Weiters: B1279/08 und B1445/08, beide B v 23.02.09, B946/08, B v 22.09.09, B1483/09, B v 26.04.10, B175/09 ua, B v 29.11.10, B1377/10, B v 02.05.11, B1720/10, B v 14.03.12.