Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2009

Geschäftszahl

B1041/08

Sammlungsnummer

18679

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse

Rechtssatz

Die vom Verfassungsgerichtshof gesetzte Frist ist hinsichtlich der Vorlage des - schon auf Grund der Geschäftsordnung des beschwerdeführenden Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen an der Donau-Universität Krems notwendigen - Beschlusses zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof ungenützt verstrichen.