Verfassungsgerichtshof
23.02.2009
B1041/08
18679
Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse
Die vom Verfassungsgerichtshof gesetzte Frist ist hinsichtlich der Vorlage des - schon auf Grund der Geschäftsordnung des beschwerdeführenden Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen an der Donau-Universität Krems notwendigen - Beschlusses zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof ungenützt verstrichen.