Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.2009

Geschäftszahl

B28/07

Sammlungsnummer

18761

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch einen Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission betreffend Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verweigerung der Zustimmung des Dienststellenausschusses zur dienstrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers; Gesetzwidrigkeit bereits in einem vorangegangenen Verfahren rechtskräftig festgestellt; Legitimation des dem Dienststellenausschuss als Mitglied angehörenden Beschwerdeführers gegeben

Rechtssatz

In dem - hier vorliegenden - Fall, dass die Personalvertretungs-Aufsichtskommission die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung eines Personalvertretungsorganes feststellt, weil dieses die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung eines seiner Mitglieder durch Untätigbleiben verweigert, kann der betroffene Bedienstete in seinen Rechten verletzt sein.

Dem bekämpften Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission kann im Hinblick auf den Gleichheitssatz schon deshalb nicht entgegengetreten werden, weil sie die Gesetzwidrigkeit der Vorgangsweise des Dienststellenausschusses (Nichterteilung der Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung des beschwerdeführenden Lehrers wegen unangemessenen Verhaltens und sexistischer Bemerkungen gegenüber Schülerinnen) bereits mit Bescheid vom 15.05.06 rechtskräftig festgestellt hat. An den zitierten Bescheid war der Dienststellenausschuss gebunden, weil er umgehend einen Beschluss im Sinne der in diesem Bescheid zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht zu fassen gehabt hätte. Änderungen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht sind nicht eingetreten.

Die Auffassung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission, die dem Beschwerdeführer angelasteten Äußerungen und Handlungen könnten "begrifflich" nicht in Ausübung der Funktion eines Personalvertreters erfolgen, ist zumindest vertretbar.

Eine Verletzung im Recht auf Selbstverwaltung kann von einer vom Selbstverwaltungskörper verschiedenen Person nicht geltend gemacht werden vergleiche etwa VfSlg 16828 aus 2003,).