Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.07.2009

Geschäftszahl

B823/09

Sammlungsnummer

******

Rechtssatz

Keine Folge

Auflösung eines Vereins gemäß §29 Abs1 VereinsG 2002.

Nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung eines Vereins sind lediglich die ehemaligen Vereinsmitglieder Träger der Vereinsfreiheit; nur sie sind es, die berechtigt sind, gegen den Auflösungsbescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Beschwerdeführung durch den behördlich aufgelösten Verein daher offenkundig unzulässig.