Verfassungsgerichtshof
15.07.2009
B823/09
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Keine Folge
Auflösung eines Vereins gemäß §29 Abs1 VereinsG 2002.
Nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung eines Vereins sind lediglich die ehemaligen Vereinsmitglieder Träger der Vereinsfreiheit; nur sie sind es, die berechtigt sind, gegen den Auflösungsbescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Beschwerdeführung durch den behördlich aufgelösten Verein daher offenkundig unzulässig.