Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.07.2009

Geschäftszahl

B816/09

Sammlungsnummer

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Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Wochen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beim Lenken eines Lkw.

Der Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Wochen bedeutet für den Beschwerdeführer, der Berufskraftlenker ist, die Nichtausübung seines Berufes und somit einen Verdienstentgang. Unverhältnismäßiger Nachteil; keine zwingenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides.