Verfassungsgerichtshof
08.10.2009
B1776/08 ua
18907
Zurückweisung der Beschwerden von Abschlussprüfungsgesellschaften gegen - als Bescheide zu qualifizierende - befristete Bescheinigungen des Arbeitsausschusses über die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges; Zulässigkeit einer Berufung mangels eines Rechtsmittelausschlusses
Vorliegen von Bescheiden iSd Art144 B-VG aufgrund einer normativen Anordnung betr die Berechtigung zur Durchführung von Abschlussprüfungen bestimmter Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum und Verkürzung der Frist bis zur nächsten Qualitätsprüfung.
Instanzenzug jedoch nicht erschöpft.
Soweit der Gesetzgeber eine Berufung nicht ausdrücklich ausschließt, steht - abgesehen von Sonderfällen, wie zB der Betrauung von Organen der Selbstverwaltung oder von ausgegliederten Rechtsträgern vergleiche VfSlg 16369 aus 2001,) - ein solches Rechtsmittel stets offen, und zwar sowohl in der mittelbaren Bundesverwaltung (Art103 Abs4 B-VG) als auch in der unmittelbaren Bundesverwaltung vergleiche VfSlg 13092 aus 1992,).
Kein Rechtsmittelausschluss auf Grund von §16 Abs5 zweiter Satz Abschlussprüfungs-QualitätssicherungsG (A-QSG).
Die hier in Rede stehende Verkürzung des Gültigkeitszeitraums der Bescheinigungen beruht offensichtlich auf §12 Abs1 der Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie, Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2006, (Verkürzung der Frist "im Falle einer Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes"). Die vorliegenden Bescheinigungen zählen daher - ungeachtet des in ihnen aufscheinenden, danach aber rechtsirrigen Gesetzeszitates des §16 Abs2 Z2 A-QSG - nicht zu den Anordnungen iSd §16 A-QSG, hinsichtlich derer §16 Abs5 leg cit ein "gesondertes Rechtsmittel" ausschließt.