Verfassungsgerichtshof
01.12.2009
B923/09
18926
Einstellung des Verfahrens über eine Beschwerde gegen einen den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abweisenden Bescheid infolge Wegfalls einer grundlegenden Niederlassungsvoraussetzung durch die (freiwillige) Ausreise des Beschwerdeführers
Da Niederlassungsbewilligungen - beschränkt gemäß §44 Abs4 NAG - nur im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen erteilt werden können, ist durch die Ausreise des Beschwerdeführers eine grundlegende Niederlassungsvoraussetzung weggefallen. Die dem Verfassungsgerichtshof übermittelte Erklärung des Beschwerdeführers über seine freiwillige Rückkehr in die Türkei ist daher einer Zurückziehung der Beschwerde gleichzuhalten.