Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2009

Geschäftszahl

B1804/08

Sammlungsnummer

18943

Leitsatz

Keine willkürliche Abweisung des Antrags einer Gebietskrankenkasse auf Feststellung der bloß einmaligen Verrechenbarkeit einer bestimmten Zahnbehandlung pro Quartal (Ecken- bzw Schneidekantenaufbau) im Honorartarif für konservierend-chirurgische Zahnbehandlung; Entscheidung der Landes- bzw Bundesschiedskommission von Auslegungsstreitigkeiten über den Inhalt des Gesamtvertrages aufgrund des vom antragstellenden Vertragspartner konkret darzulegenden Sachverhaltes

Rechtssatz

Zuständigkeit der Landesschiedskommission gemäß §345a Abs2 Z1 ASVG zur Entscheidung von "Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages".

Der hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung strittige Sachverhalt, der Anlass zur Antragstellung gibt, ist vom antragstellenden Vertragspartner konkret darzulegen und bestimmt in der Folge den Verfahrensgegenstand.

Die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Landesschiedskommission. Insoweit dient das Verfahren nach §345a Abs2 Z1 ASVG zB mit Blick auf Abrechnungsstreitigkeiten zwischen Vertragsärzten und Gebietskrankenkassen vor der paritätischen Schiedskommission und der Landesberufungskommission der Prävention und der Prozessökonomie.

Die Formulierung "pro Zahn" in Position 10 des Honorartarifes des hier maßgebenden Gesamtvertrages ist wegen einer sonst unterstellten "Inhaltsleere" keineswegs geradezu denknotwendig als "einmal pro Quartal" zu verstehen. Die Umschreibung der Leistung mit "Eckenaufbau bzw Aufbau einer Schneidekante an Front- und Eckzähnen" könnte nämlich für sich genommen im Falle der Reparatur mehrerer gleichzeitig beschädigter, insbesondere benachbarter Zähne auch als eine einheitliche Leistung verstanden werden. Wiederholte Erbringung dieser Leistung am selben Zahn mit Genehmigung der Gebietskrankenkasse auch innerhalb der "Garantiefrist" von zwei Jahren durchaus zulässig.

Die Bundesschiedskommission hatte sich in ihrer Entscheidung richtigerweise nur an der weiten und allgemeinen Fragestellung der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse zu orientieren.