Verfassungsgerichtshof
10.12.2009
B937/08
18941
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Antrags auf Anerkennung als für die Übernahme von Sachwalterschaften geeigneter Verein ohne inhaltliche Prüfung; Eröffnung eines Rechtsschutzweges für den Fall der Versagung der Anerkennung durch Erlassung eines in der Sache ergehenden Bescheides geboten
Anlassfall zu G81/09, E v 07.10.09.
Aus der Eignungsfeststellung nach §1 Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und BewohnervertreterG (VSPBG) ergibt sich noch nicht das subjektive Recht auf Bestellung zum Sachwalter.
Bei der Eignungsfeststellung handelt es sich um keine Rechtsnorm, die nur die Ausübung einer staatlich verliehenen Funktion zum Gegenstand hat und damit die Rechtssphäre der diese Funktion ausübenden Organwalter ebenso wie jene des Vereins nicht berühren würde.
Entscheidend für die Annahme einer Rechtssphäre des Vereins (und damit für das Fortbestehen eines Antragsrechtes) ist, dass der Gesetzgeber die Feststellung der Eignung eines Vereins an eine ganze Reihe von Voraussetzungen geknüpft hat. Damit wurde für einen Verein, bei dem alle diese Voraussetzungen vorliegen, eine Rechtssphäre geschaffen. Die Annahme, dass es dem Bundesminister trotz Vorliegens aller vom Gesetzgeber dafür normierten Voraussetzungen frei stünde, die Eignung auszusprechen oder nicht, würde die Einräumung eines gesetzlich gänzlich ungebundenen Ermessens bedeuten und stünde mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art18 Abs1 B-VG) nicht im Einklang.
Das wichtige öffentliche Interesse, einen "Wildwuchs" von Vereinen auf diesem Gebiet im Interesse der Betroffenen zu verhindern, darf nicht unter Außerachtlassung des Rechtsstaatsprinzips gesichert werden.
Einem Verein, der die Anerkennung seiner Eignung beantragt, ist für den Fall der Versagung dieser Anerkennung in Art131 und Art144 B-VG bundesverfassungsgesetzlich ein Rechtsschutzweg garantiert, der - bei Vorliegen aller Prozessvoraussetzungen - durch die Erlassung eines in der Sache ergehenden Bescheides eröffnet werden muss.