Verfassungsgerichtshof
28.01.2010
U3092/09
18986
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung einer Asylwerberin ohne rechtliche Grundlage; keine rechtskräftige Entscheidung über Asylabweisung und Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes nach aufhebendem Erkenntnis des VfGH
Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung des AsylGH (zur Gänze mangels Gliederung in Spruchpunkte) durch E v 01.07.09, U954/09; Beschwerde gegen alle drei Spruchpunkte des Bundesasylamtes daher wieder offen.
Abspruch nur über die Ausweisung in der nunmehr angefochtenen Entscheidung, keine Auseinandersetzung mit der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. (Asylabweisung) und römisch zwei. (Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien).
Daher keine rechtskräftige Entscheidung über die Asylabweisung und die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung.