Verfassungsgerichtshof
10.06.2010
V16/10
19083
Ausnahmslose Beschränkung der Höhe von Stützmauern in Bebauungsrichtlinien sachlich nicht gerechtfertigt; Höhe einer Stützmauer durch deren Funktion vorherbestimmt; keine Grundlagenforschung und Interessenabwägung
Aufhebung der letzten beiden Sätze des §6 Punkt 6.8 der Bebauungsrichtlinien der Marktgemeinde St. Nikolai im Sausal vom 23.04.99 in der Fassung der Bebauungsrichtlinienänderung "Gemeindegebiet" vom 07.07.06.
Stützmauer zur Sicherung von Böschungen und Verhinderung des Abrutschens des Erdreiches, Höhe einer Stützmauer durch deren Funktion vorherbestimmt. Die ausnahmslose Beschränkung der Höhe von Stützmauern in den Bebauungsrichtlinien (max 0,8 m) führt dazu, dass eine gemäß §43 Abs2 Z7 und §65 Abs1 letzter Satz Stmk BauG zulässige und daher gemäß §19 Z5 in Verbindung mit §29 Abs1 Stmk BauG zu bewilligende Geländeveränderung deswegen nicht vorgenommen werden kann, weil die dafür erforderliche Stützmauer aus technischen Notwendigkeiten höher als 0,8 m (bzw 1,5 m mit Zaun/Brüstung) sein muss.
Ziele der Verhinderung einer Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes und einer Gefährdung oder unzumutbaren Beeinträchtigung durch Änderungen der Abflussverhältnisse im Verfahren gemäß §33 Abs4 und Abs5 Stmk BauG erreichbar.
Anlassfall B1264/08, E v 11.06.10, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.