Verfassungsgerichtshof
10.06.2010
G238/09
19079
Gleichheitswidrigkeit des Ausschlusses der Anwendbarkeit der Verwaltungsstrafbestimmung über das Absehen von der Strafe im Artenhandelsgesetz
Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §9 Abs3 ArtenhandelsG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 1998,.
§9 Abs3 ArtenhandelsG 1998 schließt generell die Anwendung des §21 VStG (Absehen von der Strafe) aus, unabhängig vom Verschulden des Beschuldigten und den Folgen der Übertretung. Dieser Umstand im Zusammenhalt mit den in Abs1 des §9 vorgesehenen Mindeststrafen führt - wie gleichermaßen in dem den Entscheidungen VfSlg 14973 aus 1997, und VfSlg 15772 aus 2000, zu Grunde liegenden rechtlichen Rahmen - ebenfalls zu einem unsachlichen Ergebnis, zumal sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den gemäß §8 Abs1 ArtenhandelsG 1998 in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit fallenden Delikten vergleichen lassen muss.