Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.2010

Geschäftszahl

B1002/08

Sammlungsnummer

19100

Rechtssatz

Anlassfallwirkung der teilweisen Aufhebung des Bebauungsplanes N 26-16-01-00, Zellerstraße - Ottensheimer Straße, Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 28.06.07, mit E v 15.06.10, V15/10.

Kostenzuspruch; kein Zuspruch des beantragten Streitgenossenzuschlags.

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung der Vorstellungen des Zweit- und Drittbeschwerdeführers richtet.