Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2010

Geschäftszahl

B538/09

Sammlungsnummer

19118

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Nichtzulassung eines Unionsbürgers zur Rechtsanwaltsprüfung mangels Eintragung in eine Liste der Rechtsanwaltsanwärter in Österreich; keine Bedenken gegen die in der Rechtsanwaltsordnung und im Rechtsanwaltsprüfungsgesetz geforderte praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt; kein Widerspruch zum Unionsrecht

Rechtssatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; keine Vorlagepflicht der OBDK; Übereinstimmung der in der RAO und im RechtsanwaltsprüfungsG geforderten praktischen Verwendung mit dem Unionsrecht ("acte clair"); Berechtigung des innerstaatlichen Gesetzgebers zur Normierung von Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung; Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 30.11.95, Rs C-55/94, Gebhard.

Keine Verletzung des Gleichheitsrechtes; Geltung gemäß Art18 AEUV auch für Unionsbürger vergleiche B887/09, E v 10.06.10); keine Willkür, ausreichendes Ermittlungsverfahren, Leistung von Zeiten praktischer Verwendung erst nach Studienabschluss möglich.

Keine Verletzung der Erwerbsausübungs- und der Berufswahl- und -ausbildungsfreiheit; keine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK, mündliche Verhandlung gar nicht beantragt.