Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2010

Geschäftszahl

G29/10 ua

Sammlungsnummer

19184

Leitsatz

Aufhebung der im EStG 1988 normierten Steuerbefreiung von Einkünften für bestimmte Auslandstätigkeiten, zb Montage von Anlagen; Unsachlichkeit der Regelung im unionsrechtlich gebotenen erweiterten Anwendungsbereich auch auf Löhne von bei ausländischen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmern

Rechtssatz

Aufhebung des §3 Abs1 Z10 EStG 1988 in der Stammfassung sowie in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2005,.

Zulässigkeit der Anträge des Verwaltungsgerichtshofes.

Es ist im Hinblick auf die vom VwGH dargelegten unionsrechtlichen Überlegungen jedenfalls denkmöglich, dass er §3 Abs1 Z10 EStG 1988 jeweils in der angefochtenen Fassung anzuwenden hat (in den den Anträgen zugrunde liegenden Verfahren stand jeweils ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis zu einem deutschen oder Schweizer Unternehmen, von dem er für eine in litb des §3 Abs1 Z10 EStG 1988 genannte Tätigkeit ins Ausland bzw zu einer Baustelle innerhalb des Landes entsendet wurde).

Im Lichte der Grundfreiheiten des Unionsrechts vergleiche zum Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer ua EuGH 31.03.93, C-19/92, Kraus, EuGH 15.12.95, C-415/93, Bosman, mwN) muss §3 Abs1 Z10 EStG 1988 entgegen dem Wortlaut so gelesen werden, dass die Steuerfreiheit für begünstigte Auslandstätigkeiten auch Arbeitnehmern zusteht, die nicht bei einem inländischen Betrieb, sondern bei einem Betrieb im übrigen Unionsgebiet, im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums oder - aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizer Eidgenossenschaft andererseits (Freizügigkeitsabkommen) - in der Schweiz beschäftigt sind, sofern die übrigen Voraussetzungen des §3 Abs1 Z10 leg cit erfüllt sind. Damit erstreckt sich die Befreiung - ungeachtet des engeren Wortlautes - offenbar auch auf die Arbeitslöhne von Arbeitnehmern, die zwar weiterhin im Inland ansässig und daher grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig sind, aber bei ausländischen Arbeitgebern arbeiten und von diesen für eine Auslandstätigkeit eingesetzt werden. Gleiches gilt für Grenzgänger, die etwa bei einem deutschen Arbeitgeber in Grenznähe arbeiten und von diesem für eine begünstigte Tätigkeit in Deutschland außerhalb des normalen Einsatzortes eingesetzt werden.

Die seinerzeit von den Materialien angeführte Begründung - Förderung der im ausländischen Anlagenbau tätigen österreichischen Arbeitgeber - für §3 Abs1 Z10 EStG 1988 ist in dem durch das Unionsrecht bedingten erweiterten Verständnis nicht mehr geeignet, die Befreiung zu rechtfertigen.

Keine andere sachliche Rechtfertigung für eine derart erweiterte Steuerbefreiung (zB Auslandsbeschäftigung im Inland ansässiger Arbeitnehmer oder Vermeidung einer Doppelbesteuerung in Hinblick auf sog Monteurbestimmung oder Grenzgängerregelung in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen).

§3 Abs1 Z10 EStG 1988 in der Stammfassung steht mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung; daher Aufhebung gem Art140 Abs3 B-VG.

Bestimmung einer Frist für das Außer-Kraft-Treten des §3 Abs1 Z10 EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2005, (31.12.10). Die Bundesregierung hat plausibel dargelegt, dass eine Gesetzesänderung dieser Art nicht unterjährig in Kraft treten sollte.

Kein Ausspruch über eine Fristsetzung für das Außer-Kraft-Treten hins §3 Abs1 Z10 EStG 1988 in der Stammfassung, da diese Bestimmung nur (noch) auf Zeiträume, die vor dem 01.01.06 enden, anzuwenden ist, ein Umstand, an dem die Setzung einer Frist nichts ändern würde.