Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.2010

Geschäftszahl

B1952/08 - B966/09,B1689/10

Sammlungsnummer

19218 - 19321

Leitsatz

Beschwerde gegen ein Prüfungsergebnis der Gleichbehandlungskommission (GBK) unzulässig; kein normativer Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Art durch die Vorschläge (Gutachten) der GBK zur Verwirklichung der Gleichbehandlung

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen ein "Prüfungsergebnis gemäß §12 GBK/GAW-Gesetz" des Senates römisch drei (ethnische Diskriminierung) der Gleichbehandlungskommission beim Bundeskanzleramt.

Die in §12 Abs3 des BG über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-G), Bundesgesetzblatt 108 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2008, vorgesehenen Vorschläge der GBK zur Verwirklichung der Gleichbehandlung mit der Aufforderung, die Diskriminierung zu beenden, stellen nur "unverbindliche Vorschläge (Gutachten)" dar; es handelt sich bei solchen Vorschlägen daher um keine nach Art144 B-VG bekämpfbaren Akte.

Anders als in VfSlg 14713 aus 1996, intendiert die angefochtene Erledigung nach Erscheinungsform und Duktus, dass der Senat lediglich einen bloßen "Vorschlag" iSd §12 Abs3 GBK/GAW-G erstatten wollte und gerade nicht den Willen hatte, einen individuell-konkreten Verwaltungsakt nach der Art eines Bescheides zu erlassen.

Ebenso B966/09 vom selben Tag.

She auch B1689/10, B v 28.02.11: Bei der im bekämpften Schreiben der GBK wiedergegebenen Ansicht, dass eine sexuelle Belästigung vorliege, handelt es sich - wenn auch im vorliegenden Fall die Übermittlung eines "Vorschlags" iSd Paragraph 12, Absatz 3, leg cit (noch) nicht erfolgt sein sollte - um eine (bloß) unverbindliche gutachterliche Feststellung im Rahmen des Vorschlagsrechts der GBK.