Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2011

Geschäftszahl

A23/10

Sammlungsnummer

19294

Leitsatz

Zurückweisung einer Staatshaftungsklage wegen mangelhafter Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Verordnung über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße betreffend den Rechtsschutz gegen Entscheidungen über die Vergabe von Dienstleistungsverträgen an Eisenbahnunternehmen; kein unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnendes Fehlverhalten

Rechtssatz

Fehlendes rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung der Haftung des Bundes für mögliche künftige Vermögensschäden: Vorbringen der Klägerin, dass Direktvergaben von Verkehrsdienstleistungen im ersten Halbjahr 2010 beabsichtigt seien, sie selbst jedoch Verkehrsdienstleistungen erst ab Dezember 2011 erbringen könne.

Keine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über die Klage; kein unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnendes Fehlverhalten:

Geltendmachung des Rechtsschutzes vor dem Bundesvergabeamt (bei Dienstleistungsverträgen) oder vor den ordentlichen Gerichten (bei Dienstleistungskonzessionsverträgen); allfälliger Schaden daher aus dem Titel der Amtshaftung geltend zu machen; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.