Verfassungsgerichtshof
14.03.2011
B327/11 - B354/11,B504/11
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Folge
Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für 2004.
Aufhebung des §18 Abs1 Z1 KinderbetreuungsgeldG mit E v 04.03.11, G184/10 ua, und Ausspruch, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Daraus ergibt sich auch für den Antragsteller, dass der von ihm angefochtene Bescheid betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse jedenfalls aufzuheben sein wird. Unter diesen Umständen wäre der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller jedenfalls als unverhältnismäßiger Nachteil anzusehen. Keine entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen.
Ebenso: B354/11 vom selben Tag sowie B504/11, B v 21.04.11.