Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2011

Geschäftszahl

U166/11

Sammlungsnummer

19441

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens in einer Asylrechtssache nach dem Tod der Beschwerdeführerin

Rechtssatz

Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - im Zeitpunkt der Entscheidung die beschwerdeführende Partei verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift.