Verfassungsgerichtshof
29.06.2011
U166/11
19441
Einstellung des Beschwerdeverfahrens in einer Asylrechtssache nach dem Tod der Beschwerdeführerin
Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - im Zeitpunkt der Entscheidung die beschwerdeführende Partei verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift.