Verfassungsgerichtshof
30.06.2011
V7/11
19451
Keine Gesetzwidrigkeit einer Flächenwidmungsplanänderung zum Zeitpunkt ihrer Anwendung im Anlassfall; rechtmäßige Kundmachung der Verordnung ungeachtet der späteren Wiederaufnahme des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens
Keine Gesetzwidrigkeit des Digitalen Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Eberau in der Fassung der 4. Änderung vom 25.09.09, soweit er für bestimmte Grundstücke die Widmung "Bauland - gemischtes Baugebiet" und eine "Widmungsbefristung 31.12.2015" festlegt.
Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Verordnung im Anlassfall betr die Aufhebung der erteilten Baubewilligung zur Errichtung einer Erstaufnahmestelle für Asylwerber durch die Aufsichtsbehörde als nichtig wegen Widerspruchs der geplanten Nutzung des Gebäudes zur Widmung "Bauland - gemischtes Baugebiet".
Es besteht kein Zweifel, dass nach der Rechtslage zum für die Verordnungsprüfung maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides die 4. Änderung des Flächenwidmungsplans ordnungsgemäß zustande gekommen und insbesondere auch aufsichtsbehördlich genehmigt war.
Keine Beseitigung des die Verordnung genehmigenden Bescheides ex tunc durch die Wiederaufnahme des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens.
Wirkung des Genehmigungsbescheides lediglich für das Verfahren der Verordnungserlassung. Das Vorliegen des Genehmigungsbescheides ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Kundmachung der Verordnung, seine Wirkung erschöpft sich damit. Mit dem Augenblick der Kundmachung einer generellen Norm wird diese rechtlich existent. Das Geschehen der rechtmäßigen Kundmachung kann rückwirkend nicht mehr ungeschehen gemacht werden.
Anlassfall B162/10, B v 30.06.11, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.