Verfassungsgerichtshof
30.06.2011
B162/10
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Ablehnung der Behandlung der Beschwerde im Anlassfall zu V7/11, E v 30.06.11 (keine Gesetzwidrigkeit des Digitalen Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Eberau in der Fassung der 4. Änderung vom 25.09.09, soweit er für bestimmte Grundstücke die Widmung "Bauland - gemischtes Baugebiet" und eine "Widmungsbefristung 31.12.2015" festlegt).