Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.2011

Geschäftszahl

B887/11

Sammlungsnummer

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Rechtssatz

Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung

Vorschreibung von Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt € 11.800,--.

Da die beschwerdeführende Gesellschaft im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hätte, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung dieses Betrages in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Der Antrag enthält dazu keine Ausführungen.