Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.2011

Geschäftszahl

B1006/10

Sammlungsnummer

19567

Leitsatz

Keine formelle Beschwer durch den die erstinstanzliche Versagung der Rückerstattung zuviel geleisteter Finanzierungsbeiträge aufhebenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides; insoweit Zurückweisung der Beschwerde; im Übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung