Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2011

Geschäftszahl

B1725/10 ua

Sammlungsnummer

19595

Leitsatz

Zurückweisung von Beschwerden mangels Beschwer wegen ersatzloser Behebung der erstinstanzlichen Bescheide; kein Eingehen auf die behauptete Verletzung im Recht auf eine angemessene Verfahrensdauer

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerden gegen Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich, mit denen Bescheide der BH Wiener Neustadt aus den Jahren 2006 und 2007 (betr die Verpflichtung zur Durchführung von wasserrechtlichen Erhaltungsmaßnahmen) nach Aufhebungen der Berufungsbescheide durch den VwGH ersatzlos behoben wurden.

Keine Rechtsverletzungsmöglichkeit in irgendeinem subjektiven Recht, da dem Berufungsbegehren der Rechtsmittelwerber durch die angefochtenen Bescheide im Ergebnis voll Rechnung getragen und jene Aussprüche beseitigt wurden, durch deren Inhalt sich die Beschwerdeführer für beschwert erachteten.

Die Feststellung einer Grundrechtsverletzung durch überlange Verfahrensdauer setzt voraus, dass der VfGH in die Lage versetzt wird, sich mit dem dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verfahren meritorisch zu befassen. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn der inhaltlichen Behandlung der Bescheidbeschwerde mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne der Prozessvoraussetzungen des Art144 Abs1 B-VG ein Prozesshindernis entgegensteht.