Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2012

Geschäftszahl

B825/11

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags hinsichtlich der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr wegen verspäteter Einbringung

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhalt der Anordnungen in §64 Abs3 ZPO ergibt sich zweifelsfrei, dass eine wirksame Befreiung von der Entrichtung der in Abs1 Z1 lita des §64 ZPO angeführten "Gerichtsgebühren und anderer bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren" nicht mehr nachträglich, dh nachdem die Gebührenschuld bereits entstanden ist, beantragt werden kann.

Die hier in Rede stehende Eingabengebühr gemäß §17a VfGG ist demnach längstens bis zum Zeitpunkt der Überreichung des Antrages iSd §15 Abs1 VfGG, mithin auch der Überreichung einer Beschwerde nach Art144 B-VG zu entrichten, sodass eine Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren vor der Beschwerdeeinbringung, spätestens aber mit dieser beantragt werden muss.