Verfassungsgerichtshof
10.10.2012
B882/12
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Zurückweisung der Beschwerde einer Schülerin gegen die amtswegige Auflassung einer Hauptschule mangels Legitimation
Die Beschwerdeführerin hatte im vorangegangen Verwaltungsverfahren gemäß §3 Stmk PflichtschulerhaltungsG 2004 keine Parteistellung (diese kam lediglich der gemäß §6 leg cit als gesetzliche Schulerhalterin eingerichteten Gemeinde zu), der angefochtene Bescheid wurde ihr demgemäß auch nicht zugestellt.
Wenn die Beschwerdeführerin gestützt auf den Gleichheitssatz die Auffassung vertritt, ihr hätte im Auflassungsverfahren auf Grund einer Verfassungsvorschrift Parteistellung zukommen müssen, so hätte sie die Möglichkeit, als übergangene Partei die Zustellung des Bescheides zu begehren und den über diesen Antrag zu erlassenden Bescheid beim VfGH anzufechten.