Verordnungsblatt für Tirol

Jahrgang 2024

Kundgemacht am 30. Dezember 2024

132.

Änderung der Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

132. Verordnung der Landesregierung vom 19. Dezember 2024, mit der die Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung geändert wird

Aufgrund des Paragraph 126, Absatz 4 und 5 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2024,, wird verordnet:

Artikel I

Die Modellstellenverordnung Gesundheit und Sozialbetreuung, Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2018,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 2, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Die Modellfunktion Ärzte in Ausbildung – AA besteht aus den folgenden Modellstellen:

AA1

Ärzte in Ausbildung 1/3

AA2

Ärzte in Ausbildung 2/3

AA3

Ärzte in Ausbildung 3/3

Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, hat zu lauten:

„§ 13

Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten, Pflegefachassistenz an Krankenanstalten

  1. Absatz einsDie Modellfunktionen Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten – P_ASSB/K und Pflegefachassistenz an Krankenanstalten PFA/K umfassen die Unterstützung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten bei der Patientenbetreuung sowie flankierende Pflegearbeiten wie Hygienemaßnahmen und die Grundpflege. Des Weiteren die Pflege auf Anordnung unter Aufsicht, die Beobachtung der Patienten, soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen, Versorgungsaufgaben wie Botengänge, die Begleitung der Patienten zu Untersuchungen und zur Therapie/in den OP. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
    1. Litera a
      dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Diese sind gut überschaubar und klar abgegrenzt, wobei Ursachen und Zusammenhänge nicht erkannt bzw. erkannt werden müssen. Die Tätigkeiten reichen von rein ausführenden abzusprechenden bis zu öfters eigenständig anzupassenden und optimierenden Tätigkeiten. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Wirkungsbereich;
    2. Litera b
      dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von der Ausführung nach detaillierten und genauen Vorgaben bis zur teilweisen eigenständigen Ausführung der Aufgaben. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.
  2. Absatz 2Die Modellfunktion Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten – P_ASSB/K besteht aus den folgenden Modellstellen:

P_ASSB/K1

Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 1/4

P_ASSB/K2

Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 2/4

P_ASSB/K3

Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 3/4

P_ASSB/K4

Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 4/4

Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 5 festgelegt.
  1. Absatz 3Die Modellfunktion Pflegefachassistenz an Krankenanstalten – PFA/K besteht aus den folgenden Modellstellen:

PFA/K

Pflegefachassistenz an Krankenanstalten

Das Stellenprofil dieser Modellstelle sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 5 festgelegt.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 15, hat zu lauten:

„§ 15

Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD

  1. Absatz einsDie Modellfunktion Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD – MTD_L_AB umfasst die direkte, disziplinarische Führung von Mitarbeitern der Assistenzberufe, die Organisation/Planung des Personaleinsatzes, die Personalbeurteilung, das Erkennen von Fähigkeiten, das Mitarbeitergespräch und die Mitwirkung bei der Personalbeschaffung. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
    1. Litera a
      dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Diese sind öfters wechselnde, gleichartige Aufgaben, wofür Verständnis für die Ablauflogik und das Erkennen der Prioritäten erforderlich ist bzw. Ursachen und Zusammenhänge erkannt werden müssen. Die Tätigkeiten reichen von rein ausführenden abzusprechenden bis zu öfters eigenständig anzupassenden und optimierenden Tätigkeiten. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Wirkungsbereich;
    2. Litera b
      dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von der Ausführung verschiedener Tätigkeiten nach mehrstufigem Arbeitsplan oder nach eingespielter/eingeübter Routine, was eigene Festlegungen in Details erfordert, bis zu der weitgehend selbstständigen Bearbeitung mehrerer im Ablauf logisch zusammenhängender zugeteilter Aufgaben nach Ausführungsbestimmungen oder sonstigen Vorgaben (Ermessungsentscheidungen im bekannten Lösungsspektrum). Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.
  2. Absatz 2Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD – MTD_L_AB besteht aus den folgenden Modellstellen:

MTD_L_AB1

Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 1/4

MTD_L_AB2

Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 2/4

MTD_L_AB3

Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 3/4

MTD_L_AB4

Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 4/4

Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 6 festgelegt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 17, hat zu lauten:

Paragraph 17,

Assistenzberufe MTD

  1. Absatz einsDie Modellfunktion Assistenzberufe MTD – MTD_ASSB umfasst die Vorbereitung und Assistenz bei medizinischen Maßnahmen, die Durchführung von Untersuchungen und Therapien im Kompetenzrahmen nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Die Aufsicht kann im Einzelfall bei Ordinations- und Operationsassistenz an Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und für die Labor- und Röntgenassistenz an Angehörige der Biomedizinischen Analytik und an Radiotechnologen delegiert werden. Des Weiteren die Beobachtung der Patienten, die soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
    1. Litera a
      dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Diese sind gut überschaubar und klar abgegrenzt, wobei Ursachen und Zusammenhänge nicht erkannt werden müssen bzw. das Verständnis für die Ablauflogik und das Erkennen der Prioritäten erforderlich ist. Die Tätigkeiten reichen von rein ausführenden abzusprechenden bis zu öfters eigenständig anzupassenden und optimierenden Tätigkeiten. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Wirkungsbereich;
    2. Litera b
      dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von der Ausführung nach detaillierten und genauen Vorgaben bis zur teilweisen eigenständigen Ausführung der Aufgaben mit Ermessensentscheidungen im bekannten Lösungsspektrum. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.
  2. Absatz 2Die Modellfunktion Assistenzberufe MTD – MTD_ASSB besteht aus den folgenden Modellstellen:

MTD_ASSB1

Assistenzberufe MTD 1/4

MTD_ASSB2

Assistenzberufe MTD 2/4

MTD_ASSB3

Assistenzberufe MTD 3/4

MTD_ASSB4

Assistenzberufe MTD 4/4

Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 7 festgelegt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 25, hat zu lauten:

„§ 25

Assistenzberufe Pflege in der Langzeitpflege; Pflegefachassistenz in der Langzeitpflege

  1. Absatz einsDie Modellfunktionen Assistenzberufe Pflege in der Langzeitpflege P_ASSB/L und Pflegefachassistenz in der Langzeitpflege PFA/L umfassen die Durchführung der ihnen nach Beurteilung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen des Pflegeprozesses übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten in verschiedenen Pflegesituationen. Des Weiteren die Beobachtung der Heimbewohner und die Pflege sozialer Kontakte mit den Heimbewohnern und deren Angehörigen.
    Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Aufgabengebiet.
  2. Absatz 2Die Modellstelle Assistenzberufe Pflege in der Langzeitpflege – P_ASSB/L besteht aus der folgenden Modellstelle:

P_ASSB/L

Assistenzberufe Pflege in der Langzeitpflege

Die Stellenprofile dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 10 festgelegt.
  1. Absatz 3Die Modellstelle Pflegefachassistenz in der Langzeitpflege – PFA/L besteht aus der folgenden Modellstelle:

PFA/L

Pflegefachassistenz in der Langzeitpflege

Die Stellenprofile dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 10 festgelegt.“

Novellierungsanordnung 6, Die Anlagen 1 bis 7 und 10 werden durch die aus den Anlagen zu dieser Verordnung ersichtlichen neuen Anlagen 1 bis 7 und 10 ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Der Landeshautmann:

Mattle

Der Landesamtsdirektor:

Forster

Anlagen