132. Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. November 2025 über den Taxitarif in der Landeshauptstadt Innsbruck (Innsbrucker Taxitarif 2026)
Aufgrund des § 14 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 41/2025, wird nach Anhörung der Wirtschaftskammer Tirol, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol und der Landeshauptstadt Innsbruck verordnet:Aufgrund des Paragraph 14, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2025,, wird nach Anhörung der Wirtschaftskammer Tirol, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol und der Landeshauptstadt Innsbruck verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Paragraph eins
Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck (Tarifgebiet) für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen im Rahmen des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für:
Fahrten, die aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung durchgeführt werden, wenn dafür mit den Versicherungsanstalten Rahmentarife vereinbart sind;
Fahrten, die im Zuge der Schülerbeförderung nach § 30f des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/2025, durchgeführt werden, wenn dafür Rahmentarife vereinbart sind;Fahrten, die im Zuge der Schülerbeförderung nach Paragraph 30 f, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2025,, durchgeführt werden, wenn dafür Rahmentarife vereinbart sind;
Fahrten, die im Auftrag einer Körperschaft öffentlichen Rechts, im Auftrag eines von einer Körperschaft öffentlichen Rechts beauftragten Unternehmens oder eines Verkehrsverbundes durchgeführt werden, wenn dafür Rahmentarife vereinbart sind; Fahrten, die im Ersatzverkehr (Schienenersatzverkehr, aber auch Ersatzverkehr für Omnibuskraftfahrlinien) durchgeführt werden;
Fahrten, die im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen durchgeführt werden, wenn dafür Fahrtkostenzuschüsse von Körperschaften öffentlichen Rechts geleistet werden;
Fahrten, die im Rahmen des Betriebes eines Anrufsammeltaxis nach § 38 Abs. 3 des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 41/2025, durchgeführt werden;Fahrten, die im Rahmen des Betriebes eines Anrufsammeltaxis nach Paragraph 38, Absatz 3, des Kraftfahrliniengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2025,, durchgeführt werden;
Fahrten, die über das Tarifgebiet hinaus erfolgen;
Fahrten, bei denen ausschließlich Sachen befördert werden und die beförderten Sachen ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können (Botenfahrten);
Fahrten, die über eine Pauschalvereinbarung abgerechnet werden, wobei der Fahrpreis jedenfalls über dem einstündigen Wartezeitentgelt liegen muss.
(3)Absatz 3,Auf Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt und für die bei der Bestellung eine Vereinbarung über den Fahrpreis sowie Abfahrts- und Zielort getroffen werden, finden an Stelle der Tarifbestimmungen des 2. Abschnittes die Mindestentgeltbestimmungen des 3. Abschnittes Anwendung. Der vereinbarte Fahrpreis darf im Nachhinein nicht überschritten werden. Wurde eine Vereinbarung über den Fahrpreis getroffen, muss kein Fahrpreisanzeiger verwendet werden.
(4)Absatz 4,Bei Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, darf bei der Bestellung auch angeboten werden, die Fahrt zu einem herabgesetzten Fahrpreis mit anderen Fahrgästen, die gegebenenfalls an verschiedenen Stellen aufgenommen und/oder abgesetzt werden, zu teilen (geteilte Fahrten). Die aufgrund der Aufnahme weiterer Fahrgäste voraussichtliche verlängerte Fahrtdauer sowie das Ausmaß der Herabsetzung des Fahrpreises sind im Vorhinein bekannt zu geben. Im Übrigen findet Abs. 3 Anwendung.Bei Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, darf bei der Bestellung auch angeboten werden, die Fahrt zu einem herabgesetzten Fahrpreis mit anderen Fahrgästen, die gegebenenfalls an verschiedenen Stellen aufgenommen und/oder abgesetzt werden, zu teilen (geteilte Fahrten). Die aufgrund der Aufnahme weiterer Fahrgäste voraussichtliche verlängerte Fahrtdauer sowie das Ausmaß der Herabsetzung des Fahrpreises sind im Vorhinein bekannt zu geben. Im Übrigen findet Absatz 3, Anwendung.
§ 2Paragraph 2
Fahrten im Tarifgebiet
Für Fahrten im Tarifgebiet dürfen, soweit im § 1 Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, nur die Entgelte nach Maßgabe des 2. Abschnittes verrechnet werden.Für Fahrten im Tarifgebiet dürfen, soweit im Paragraph eins, Absatz 2, 3, und 4 nichts anderes bestimmt ist, nur die Entgelte nach Maßgabe des 2. Abschnittes verrechnet werden.
2. Abschnitt
Tarifbestimmungen
§ 3Paragraph 3
Grundentgelt
Das Grundentgelt beträgt 8,25 Euro und schließt die ersten 1.000 m der Fahrtstrecke mit ein. Es darf frühestens beim Einsteigen der zu befördernden Person und für jede Fahrt nur einmal verrechnet werden.
§ 4Paragraph 4
Streckenentgelt
Das Streckenentgelt beträgt für die den ersten 1.000 m folgende Fahrtstrecke je angefangene 93,02 m der Fahrtstrecke 0,20 Euro (2,15 Euro pro Kilometer).
§ 5Paragraph 5
Wartezeitentgelt
Das Wartezeitentgelt beträgt pro 16 Sekunden 0,20 Euro. Somit ergibt sich ein Wartezeitentgelt pro Stunde von 45,- Euro. Das Wartezeitentgelt ist ab dem Unterschreiten von einer Geschwindigkeit von 20,93 km/h zu verrechnen.
§ 6Paragraph 6
Nacht-, Sonn- und Feiertagsentgelt
An Werktagen von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beträgt das Grundentgelt nach § 3 für jede während dieser Zeit begonnene Fahrt 10,50 Euro.An Werktagen von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beträgt das Grundentgelt nach Paragraph 3, für jede während dieser Zeit begonnene Fahrt 10,50 Euro.
3. Abschnitt
Mindestentgeltbestimmungen
§ 7Paragraph 7
Berechnung des Mindestentgeltes
Das Mindestentgelt berechnet sich aus der Summe des Mindestgrundentgeltes nach § 8 zuzüglich des Mindeststreckenentgeltes nach § 9.Das Mindestentgelt berechnet sich aus der Summe des Mindestgrundentgeltes nach Paragraph 8, zuzüglich des Mindeststreckenentgeltes nach Paragraph 9,
§ 8Paragraph 8
Mindestgrundentgelt
Das Mindestgrundentgelt beträgt 8,80 Euro und schließt die ersten 1.000 m der Fahrtstrecke mit ein.
§ 9Paragraph 9
Mindeststreckenentgelt
Das Mindeststreckenentgelt beträgt für die den ersten 1.000 m folgende Fahrtstrecke für jeden angefangenen weiteren Kilometer 2,80 Euro.
§ 10Paragraph 10
Mindestentgelt für geteilte Fahrten
Auf die Berechnung des Mindestentgeltes für geteilte Fahrten (§ 1 Abs. 4) findet § 7 Anwendung. Das so berechnete Mindestentgelt wird durch die Gesamtanzahl der Fahrgäste geteilt und bildet den Fahrpreis für jeden Fahrgast. Dieser Fahrpreis darf keinesfalls unterschritten werden.Auf die Berechnung des Mindestentgeltes für geteilte Fahrten (Paragraph eins, Absatz 4,) findet Paragraph 7, Anwendung. Das so berechnete Mindestentgelt wird durch die Gesamtanzahl der Fahrgäste geteilt und bildet den Fahrpreis für jeden Fahrgast. Dieser Fahrpreis darf keinesfalls unterschritten werden.
4. Abschnitt
Schlussbestimmung
§ 11Paragraph 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig tritt der Innsbrucker Taxitarif 2023, Verordnungsblatt für Tirol Nr. 68/2022, außer Kraft.Gleichzeitig tritt der Innsbrucker Taxitarif 2023, Verordnungsblatt für Tirol Nr. 68 aus 2022,, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Mattle
Der Landesamtsdirektor:
Forster