UVS Wien
09.03.2011
06/42/1640/2011
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. DDr. Tessar über die Berufung des Herrn Heinz R., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13. und 14. Bezirk, vom 19.1.2011, Zl.: MBA 13 - S 93349/10, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15 a, Absatz eins, 1. Satz 4. Fall in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, 1. Satz und Paragraph 12, Absatz eins, 3. und 4. Satz WFLKG, wie folgt entschieden:
Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Der Berufungswerber hat daher gemäß Paragraph 65, VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Sie haben es als beauftragter Rauchfangkehrermeister verabsäumt, die notwendige Überprüfung der Feuerstätte, nämlich einer Heiztherme mit 11 kW Nennwärmeleistung, Fabrikat Vaillant, in der Wohnung in Wien, L.-gasse, gem. Paragraphen 15 a, Absatz eins, 1. Satz 4. Fall i.V.m. 15 Absatz eins, 1. Satz und 12 Absatz eins, 3. und 4. Satz Gesetz über die Feuerpolizei, Luftreinhaltung und die Überprüfung von Klimaanlagen in Wien (WFLKG) auf einwandfreie Funktion, zumindest im Zeitraum 20.01.2010 bis 17.05.2010 entsprechend Ihrer beruflichen Verpflichtung durchzuführen, wodurch es zumindest am 17.05.2010 gegen 18.00 Uhr in der genannten Wohnung zu einem Rückstau (Ansaugung) der Abgase und somit zu einer gesundheitsgefährdenden Erhöhung der CO-Belastung gekommen ist. Insbesondere haben Sie nicht beachtet, dass ein Betrieb der in der Wohnung vorhandenen Lüftungsanlage in der Küche bei gleichzeitigem Betrieb der Therme möglich ist und dabei, bei geschlossenen Fenstern, ein Unterdruck entsteht, durch den die Abgase der Therme in die Wohnung gesaugt werden. Bei ordnungsgemäßer Überprüfung und Wartung wäre es Ihnen aufgefallen oder hätte Ihnen auffallen müssen, dass der Betrieb der Lüftungsanlagen zugleich mit der Therme möglich gewesen und eine in solchen Fällen notwendige elektrische Verriegelung nicht vorhanden gewesen ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Paragraphen 15 a, Absatz eins, 1. Satz 4. Fall i.V.m. 15 Absatz eins, 1. Satz und 12 Absatz eins, 3. und 4. Satz Gesetz über die Feuerpolizei, Luftreinhaltung und die Überprüfung von Klimaanlagen in Wien (WFLKG) in der geltenden Fassung
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, i.V.m. Absatz 3, sowie Absatz 4, Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 1.260,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen 12 Stunden,
Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) € 126,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe zu zahlen. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.386,00.“. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung, in der der Berufungswerber im Wesentlichen vorbringt, keine strafbare Handlung begangen zu haben.
Erläuternd führte er dazu im Wesentlichen aus wie folgt:
„1. Allgemeines
Der angeführte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens zur Gänze angefochten.
2. Keine Verwaltungsübertretung
2.1 In ihrem Bescheid wirft die Behörde dem Berufungswerber vor, dass es zu einer folgenschweren CO Konzentration in einer Wohnung gekommen sei, die darauf basieren würde, dass er die Bestimmung des Paragraph I5a Absatz eins, Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz (WFLKG) dahingehend nicht beachtet habe, als er den Luftverbund der Anlage nicht überprüft hätte.
Diesen - und auch den anderen - Ausführungen der Behörde kommt aber - wie in der Folge näher dargelegt wird - keine Berechtigung zu. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten stellt keine Verwaltungsübertretung dar.
2.2 Der von der Behörde angeführte Paragraph I5a Absatz eins, WFLKG lautet:
"Feuerungsanlagen sind so zu warten, dass eine Entzündung von Ablagerungen oder die Entstehung eines Brandes durch die Feuerungsanlage sowie ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird und eine einwandfreie Funktion gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sind Feuerungsanlagen regelmäßig in Zeitabständen von 13 Wochen zu überprüfen und erforderlichenfalls, mindestens jedoch einmaljährlich zu einem dieser Termine zu reinigen. Die Überprüfung und Reinigung hat unter Bedachtnahme auf die Art und Benützung der Feuerungsanlage sowie die Beschaffenheit der verwendeten Brennstoffe zu erfolgen. "
In Ergänzung dazu ermächtigt Paragraph 15 h, Absatz eins, Ziffer eins, WFLKG die Landesregierung durch Verordnung Bestimmungen über den Umfang, die Art und die Durchführung der Wartungsarbeiten (Paragraph I5a WFLKG) zu erlassen. Von dieser Ermächtigung hat die Wiener Landesregierung durch die Verordnung über die Reinigung und Überprüfung von Feuerungsanlagen (Wiener Kehrverordnung1985) Gebrauch gemacht. Weder dem WFLKG (insbesondere Paragraph I5a), noch die zur Konkretisierung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen erlassenen Wiener Kehrverordnung normieren, dass bei Anlagen der gegenständlichen Art der Luftverbund überprüft werden muss. Da somit eine derartige Überprüfung gesetzlich nicht normiert ist, kann diese Nichtvornahme auch keine Gesetzesverletzung, geschweige denn eine Verwaltungsübertretung darstellen. Mit ihren Ausführungen übersieht die Behörde nämlich, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt - das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG für Strafbestimmungen - aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses - eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens verlangt. Ferner ist für Strafbestimmun en auf den Boden des Artikel 7, EMRK iZm 1 Absatz eins, VStG der Grundsatz zu beachten, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn sie gesetzlich vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war und strafgesetzliche Vorschriften das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen (VwGG 14.12.2007 Zl. 2007/02/0273, 25.01.2005 Zl. 2004/02/0284; 16.12.2004 Zl. 2002/07/0140 uva.).
Die dem Beschuldigten vorgeworfene Verletzung der Verpflichtung zur Überprüfung des Luftverbundes der Anlage bildet nach den von der Behörde herangezogenen Vorschriften - und auch nach anderen - keine Verwaltungsübertretung.
2.3 Die Behörde erkennt aber sogar selbst, dass das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten keine Verletzung einer rechtlich normierten Verpflichtung darstellt. Um den Beschuldigten dennoch eine - tatsächlich aber nicht vorliegende - Verwaltungsübertretung zur Last legen zu können, beruft sich die Behörde auf ein Schreiben der Magistratsabteilung 64 vom 9.2.2009 und - nicht anwendbaren - ÖVGW-Richtlinien.
Dass diese Vorgangsweise das zu Punkt 2.2 näher dargelegte Determinierungsverbot verletzt und daher unzulässig ist, ist evident und bedarf keiner näheren Erläuterung. Diese Ausführungen der Behörde laufen im Ergebnis sogar darauf hinaus, einseitig den Anwendungsbereich von Strafbestimmungen auszudehnen. Dies ist rechtlich unzulässig. Es ist nicht Aufgabe der Behörde von ihr möglicherweise als unzureichend empfundene Strafbestimmungen auszudehnen. Dies obliegt einzig dem Gesetzsprecher. Im gegenständlichen Fall kommt aber noch hinzu, dass die Ausführungen der Behörde auch inhaltlich verfehlt sind. Dazu:
Beinahe bezeichnend ist, dass die Behörde selbst darauf verweist, dass die von ihr - zur Begründung des strafbaren Verhaltens des Beschuldigten - herangezogenen Richtlinien keine gesetzliche Verbindlichkeit entfalten und sogar an einen anderen Adressatenkreis gerichtet sind. Schon aus dieser Begründung der Behörde ergibt sich, dass das dem Berufungswerber vorgeworfene Verhalten keine Verwaltungsübertretung darstellt.
Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass die von der Behörde zitierte ÖVGW-Richtlinie TR-GAS vom Oktober 2005 überhaupt erst ab Februar 2010 für die Wiener Rauchfangkehrer maßgebend ist, zuvor war diese ausschließlich für Wien Energie Gas von Relevanz. Allerdings normiert diese ÖVGW-Richtlinie die Endbefunderstellung bei Neuanlagen bzw. gilt nur für diese. Im gegenständlichen Fall geht es aber nicht darum, sondern - wie die Behörde in ihrem Bescheid selbst festhält - um die Überprüfung einer bestehenden Heiztherme. Schon aus diesem Grund sind die Ausführungen der Behörde verfehlt. Ebenso gilt die von der Behörde herangezogene ÖVGW Richtlinie G 12 nur für Neugeräte und den Tausch von Geräten. Im gegenständlichen Fall handelt es sich aber weder um eine Neuanlage noch um einen Gerätetausch, sondern um - wie ausgeführt - Überprüfung einer bestehenden Heiztherme. Auch diese Ausführungen gehen ins Leere. Außerdem ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Landesinnung Wien der Rauchfangkehrer vom 13.1.2011, dass das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten keine gesetzliche Verpflichtung verletzt und daher keine Verwaltungsübertretung darstellt. Es ist auch schlichtweg unverständlich, dass sich die Behörde über die Ausführungen der diesbezüglichen Fachgremiums hinweg setzen möchte; obwohl gerade dieses - und wohl besser als jeder andere - darüber Auskunft geben kann, welche Verpflichtungen einem Rauchfangkehrer obliegen.
2.4 Ebenso ist der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Wie die Behörde - wie ausgeführt - selbst zugesteht, sind die von ihr zur Konkretisierung des - angeblichen - "Stand der Technik" herangezogenen Richtlinien gesetzlich nicht verbindlich und wenden sich auch an ein gänzlichen anderen Adressatenkreis. Dass der Berufungswerber an der möglichen Nichteinhaltung von Verhaltensvorschriften, die nicht an ihn gerichtet sind und die er auch nicht kennen muss, kein Verschulden trifft, ist evident und bedarf keiner weiteren Ausführung.
2.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass hier weder der objektive, noch der subjektive Tat bestimmt erfüllt sind, sodass eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt.“.
Aus dem der Berufung beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 14.6.2010 durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68 - Feuerwehr und Katastrophenschutz eine Anzeige erfolgte. In dieser wurde dem für die Feuerungsstätte in Wien, L.-gasse beauftragten Rauchfangkehrermeister zur Last gelegt, die notwendige Überprüfung dieser Feuerstätte, nämlich einer Heiztherme mit 11 kW Nennwärmeleistung, Fabrikat Vaillant, in der in Rede stehenden Wohnung auf deren einwandfreie Funktion, zumindest im Zeitraum 20.1.2010 bis 17.5.2010 entsprechend seiner beruflichen Verpflichtung nicht durchgeführt zu haben. Insbesondere habe er nicht beachtet, dass ein Betrieb der in der Wohnung vorhandenen Lüftungsanlage in der Küche bei gleichzeitigem Betrieb der Therme möglich sei und dabei, bei geschlossenen Fenstern, ein Unterdruck entstehe, durch den die Abgase der Therme in die Wohnung gesaugt werden würden. Bei ordnungsgemäßer Überprüfung und Wartung wäre es ihm aufgefallen oder hätte ihm auffallen müssen, dass der Betrieb der Lüftungsanlagen zugleich mit der Therme möglich gewesen und eine in solchen Fällen notwendige elektrische Verriegelung nicht vorhanden gewesen sei.
In der Niederschrift über die Vernehmung eines Beschuldigten vom 30.9.2010 gab der Berufungswerber eine Stellungnahme zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6.9.2010 ab.
Nach Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens (auf die Stellungnahme der Magistratsabteilung 68 vom 12.7.2010, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.12.2010, die Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien vom 13.1.2011 sei hingewiesen) erließ die Erstbehörde das in Berufung gezogene Straferkenntnis.
Mit Schriftsatz vom 7.3.2011 gab die Wirtschaftskammer Wien eine weitere Stellungnahme ab. Diese lautet wie folgt:
„Gerne kommen wir dem Ersuchen vom 19.2.2011, eingegangen am 1.3.2011, in der anhängigen Verwaltungsstrafsache des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13. und 14. Bezirk, Zl MBA13 - S 93349/10 gegen Heinz R. wegen einer Übertretung nach dem Wiener Feuerpolizei, Luftreinhaltung und die Überprüfung von Klimaanlagen in Wien (WFLKG) binnen 2 Wochen nach Zustellung eine Mitteilung zu machen, wie Paragraph 15, WFLKG nach Ansicht der Landesinnung Wien der Rauchfangkehrer auszulegen ist nach.
Paragraph 15 a, (1) WFLKG:
"Feuerungsanlagen sind so zu warten, dass ein Entzünden von Ablagerungen oder die Entstehung eines Brandes durch die Feuerungsanlage sowie ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird und eine einwandfreie Funktion gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sind Feuerungsanlagen regelmäßig in Zeitabständen von 13 Wochen zu überprüfen und erforderlichenfalls, mindestens jedoch einmal jährlich zu einem dieser Termine zu reinigen"
Die Begriffsbestimmungen sind im Paragraph eins a, WFLKG definiert.
1. Feuerungsanlagen: Feuerstätten samt Rauch-beziehungsweise Abgasanlagen, bestehend aus Verbindungsstücken wie Rohren, Poterien oder Kanälen und Rauch-oder Abgasfängen beziehungsweise Rauch- oder Abgassammlern mit ihren Höherführungen und Aufsätzen;
2. Wartung: alle Maßnahmen und Tätigkeiten, die der Instandhaltung, Reinigung und Überprüfung der Feuerungsanlage dienen und die für eine widmungsgemäße, einwandfreie Funktion der Anlage erforderlich sind.
Die Feuerungsanlagen sind demnach so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Die in Betrieb bestehenden Feuerungsanlagen sind vom Rauchfangkehrer innerhalb bestimmter Fristen zu reinigen bzw. allenfalls nur zu überprüfen. Das Wiener Feuerpolizei,- Luftreinehalte- und Klimaanlagengesetz bestimmt zwar, dass Feuerungsanlagen vom Rauchfangkehrer auf Ihre Funktionssicherheit überprüft werden müssen, jedoch lässt die Formulierung "Überprüfung auf einwandfreie Funktion der Anlage" einen relativ großen Spielraum. Denn es wird nicht explizit ausgeführt, wie die einwandfreie Funktion zu überprüfen ist.
Die Wiener Kehrverordnung, als Durchführungsverordnung, legt dem Fachkundigen zwar eine Reihe von Verpflichtungen hinsichtlich der Durchführung der Überprüfung auf, aber der "Luftverbund" und die Messung der Luftzahl oder die Überprüfung von Ventilatoren oder Dunstabzugshauben findet keine Erwähnung.
Es steht außer Diskussion, dass eine ausreichende Luftzufuhr für den sicheren Betrieb von Feuerstätten Voraussetzung ist, aber Angaben, wie groß diese Luftzufuhr zu sein hat, gibt es nicht, ebenso gibt es keine gesetzliche Bestimmungen hinsichtlich verpflichtender, wiederkehrender Überprüfungen vorhandener Zuluftöffnungen auf deren Funktionssicherheit.
Erst seit 1.2.2010, mit der ÖVGW Richtlinie G 12 gibt es ein Verfahren zur Luftzahlmessung, welches zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der Feuerstätten herangezogen werden kann. Die Richtlinie G12 nimmt Bezug auf Neugeräte und den Tausch. Unser Nachbarstaat Deutschland setzt weiterhin auf eine Abwandlung der in Österreich bekannten "Bemessung" gemäß ÖVGW RL G1/3 bzw. auf die „4 Pa Differenzdruckmessung" für den Nachweis der Verbrennungsluftzuführung.
In Hinblick auf den Umstand, dass die G 12 nur für Neugeräte und den Tausch gilt, das in technischen Dingen gerne vor Österreich sein wollende Deutschland das Verfahren gemäß ÖVGW Richtlinie G 12, auch nicht in einer adaptierten Form anwendet, stellt sich die Frage, inwieweit der "Stand der Technik" Allgemeingültigkeit hat. Die erkennende Behörde 1. Instanz hält im Strafbescheid selbst fest, dass die ÖVGW-Richtlinie keine gesetzliche Verbindlichkeit entfaltet und sich primär an einen anderen Adressatenkreis richtet. Übergangen wird aber die Tatsache, dass die G-12 NUR für Neuanlagen und für den Tausch gilt.
Die Landesinnung Wien der Rauchfangkehrer geht davon aus, dass sich der Gesetzgeber bei der Erstellung der ÖVGW-Richtlinie G 12 sehr wohl auch Gedanken über deren Anwendbarkeit gemacht hat und letztendlich ganz bewusst alle anderen Fälle als die Installation von Neugeräten und den Gerätetausch, ausgeklammert hat. Der österreichische Gesetzgeber erwähnt das Kriterium "Stand der Technik" mit keinem Wort im WFLKG, jedoch in anderen Gesetzen, mit der gleichen Zielrichtung, z.B. BlmSchG und insbesondere die Gewerbeordnung, siehe Paragraph 71, a. Im gegenständlichen Fall ist es vor allem die Anlage 6, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 131. Hier werden die Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik festgelegt, wobei u.a. zu berücksichtigen ist" die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit" (Zi7). Man wird und muss daher, mangels einer eigenen Regelung im WFLKG, diese Regelung heranziehen. Man kann nicht, wie es die MA 64 tut, die Anwendung der ÖVGW-Richtlinie G12 von einem auf den anderen Tag verlangen.
Fest steht, dass die Anwendung dieser Methode einen wesentlichen Mehraufwand an Zeit und Überprüfungstätigkeit erforderlich macht, der im Kehrtarif nicht berücksichtigt ist und demnach auch nicht abgegolten wird. Der vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 125, GewO 1963 i.d.g.F. festgelegten Höchsttarif hätte, wenn für den Rauchfangkehrer tatsächlich die Verpflichtung bestehen sollte, den Luftverbund im Zuge der Feuerstättenüberprüfung nach der ÖVGW-Richtlinie 12 zu messen, dies spätestens beim "Kehrtarif 2011" berücksichtigt - was aber nicht der Fall ist.
Zusammenfassend halten wir daher fest, dass Paragraph 15, WFLKG in Hinblick auf die Verpflichtung des Rauchfangkehrers so auszulegen ist, dass im Zuge der Hauptkehrung bei Gasfeuerstätten nur eine Funktionsprobe, ob die Abgase abziehen, zu machen ist. Es besteht derzeit KEINE gesetzliche Verpflichtung zur LZM nach ÖVGW-Richtlinie G 12 oder Überprüfung von Ventilatoren und Dunstabzugshauben durch den Rauchfangkehrer. Eine elektrische Verriegelung, damit Gasfeuerstätten und Ventilatoren nicht gleichzeitig betrieben werden, wurde bisher vom Gasnetzbetreiber Wien Energie Gasnetz vorgeschrieben. Der Rauchfangkehrer ist nicht verpflichtet, diverse Lüftungsanlagen, Ventilatoren etc., die ohne Genehmigung eingebaut wurden, aufzuspüren und entfernen (zu lassen).
Die Erfahrung, dass die Mieter und Benutzer von Wohnungen trotz Aufklärung und Hinweise kaum den zuständigen Rauchfangkehrer von Änderungen, die den Luftverbund beeinflussen, kontaktieren bzw. informieren, hat die größte Hausverwaltung Österreichs "Wiener Wohnen" mit gesamt ca. 110 000 Wohnungen dazu bewogen, die Wiener Rauchfangkehrer in den Objekten von Stadt-Wien Wiener Wohnen wiederkehrend, im Zuge der jährlichen Überprüfungen, eine Luftverbundüberprüfung mit der Luftzahlmethode durchführen zu lassen.
Die Landesinnung Wien der Rauchfangkehrer ist daher der Ansicht, dass derzeit keine gesetzliche Verpflichtung besteht, dass der Rauchfangkehrer anlässlich seiner Wohnungsüberprüfung das Vorhandensein von Ventilatoren oder Dunstabzugshauben zu überprüfen hat und dies erst einer gesetzlichen Änderung bedarf, sowie es auch die Magistratsabteilung 36 A (Gasbehörde) und der Gasversorger Wien Energie Gasnetz mit einem Entwurf zur Änderung des Wr. Gasgesetzes befürworten.“.
DER UNABHÄNGIGE VERWALTUNGSSENAT WIEN HAT ERWOGEN:
Paragraph eins a, Ziffer eins, Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz definiert Feuerungsanlagen als „Feuerstätten samt Rauch-beziehungsweise Abgasanlagen, bestehend aus Verbindungsstücken wie Rohren, Poterien oder Kanälen und Rauch-oder Abgasfängen beziehungsweise Rauch- oder Abgassammlern mit ihren Höherführungen und Aufsätzen“. Unter dem Begriff „Wartung“ versteht Paragraph eins, Ziffer 4, leg. cit „alle Maßnahmen und Tätigkeiten, die der Instandhaltung, Reinigung und Überprüfung der Feuerungsanlage dienen und die für eine widmungsgemäße, einwandfreie Funktion der Anlage erforderlich sind.“
Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz ist der Hauseigentümer (jeder Miteigentümer) verpflichtet, für die Reinigung nach Paragraph 15 a, Absatz eins, sowie für die Überprüfungen nach Paragraphen 15 b, Absatz 3,, 15c Absatz 2,, 15d Absatz eins und 15g Absatz 3, leg. cit. einen Rauchfangkehrer zur bestellen, der nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur selbstständigen Tätigkeit berechtigt ist. Der Rauchfangkehrer kann neu nur für Häuser bestellt werden, die im selben Gemeindebezirk liegen wie sein Standort. Die Bestellung ist der Behörde vom Hauseigentümer (jedem Miteigentümer) unverzüglich anzuzeigen; die Anzeige hat jene Angaben zu enthalten, die zur Überprüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind. Erlischt die Bestellung, hat der Hauseigentümer (jeder Miteigentümer) unverzüglich einen anderen Rauchfangkehrer zur bestellen und diese Tatsache der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen. Der bisherige Rauchfangkehrer hat seine Tätigkeit auch nach Erlöschen seiner Bestellung bis zur Übernahme durch den Nachfolger fortzusetzen. Gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz sind Feuerungsanlagen so zu warten, dass eine Entzünden von Ablagerungen oder die Entstehung eines Brandes durch die Feuerungsanlage sowie ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird und eine einwandfreie Funktion gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sind Feuerungsanlagen regelmäßig in Zeitabständen von 13 Wochen zu überprüfen und erforderlichenfalls, mindestens jedoch einmal jährlich zu einem dieser Termine zu reinigen. Die Überprüfung und Reinigung hat unter Bedachtnahme auf die Art und Benützung der Feuerungsanlage sowie die Beschaffenheit der verwendeten Brennstoffe zu erfolgen.
Weder das WFLKG (insbesondere Paragraph 15 a, WFLKG), noch die zur Konkretisierung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen erlassene Wiener Kehrverordnung normieren, dass bei Anlagen der gegenständlichen Art der Luftverbund überprüft werden muss. Vielmehr ist nach diesen Normen stets nur die Feuerungsanlage zu überprüfen bzw. zu warten. Unter einer Feuerungsanlage wird aber lediglich die Feuerstätte als solche, samt den Rauch- und Abgasanlagen verstanden.
Wenn daher durch Paragraph 15 a, Absatz eins, Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz vorgeschrieben wird, eine Feuerungsanlage dahingehend zu überprüfen, dass eine einwandfreie Funktion gewährleistet ist, so kann darunter somit nur verstanden werden, dass die Feuerungsanlage als solche, daher das Feuerungsgerät und die Rauch- und Abgasanlagen funktionieren. Nicht umfasst ist unter solch einer Prüfung daher die Ermittlung, ob die Rahmenbedingungen für die Inbetriebnahme der Feuerungsanlage bestehen. Schon von der Gesetzestextierung her besteht auch kein Grund zur Annahme, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine technisch völlig intakte Feuerungsanlage, welche auch einwandfrei funktioniert, in den Fällen, in welchen die Rahmenbedingungen für die Inbetriebnahme der Feuerungsanlage nicht vorliegen, auf einmal nicht mehr (einwandfrei) funktionieren sollte. Die Frage, ob die Rahmenbedingungen für die Inbetriebnahme der Feuerungsanlage vorliegen, hat daher nichts damit zu tun, ob eine Feuerungsanlage (einwandfrei) i.S.d. Paragraph 15 a, Absatz eins, leg. cit. funktioniert.
Da somit das Gesetz den Berufungswerber nicht zur gegenständlichen Überprüfung verpflichtet hatte, kann die angelastete Nichtüberprüfung auch keine Gesetzesverletzung, geschweige denn eine Verwaltungsübertretung darstellen. Da der Berufungswerber die im erstinstanzlichen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung tatsächlich nicht begangen hat, war sohin das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.