Entscheidende Behörde

UVS Wien

Entscheidungsdatum

25.06.2003

Geschäftszahl

02/11/3/2003

Betreff

Eine wahlwerbende Partei bekämpfte die faktische Entfernung von aufgestellten Wahlwerbeständern durch die Magistratsabteilung 48 bzw. Magistratsabteilung 46. Für alle entfernten Wahlwerbeständer lag eine bescheidmäßige Genehmigung nach Paragraph 82, StVO vor. Die Magistratsabteilung 46 konnte lediglich in zwei von zehn bekämpften Fällen einen Aktenvorgang nachweisen und berief sich auf die genannte Verordnung, Amtblatt 1980/20 (Freihaltung des Stadtbildes von störenden Werbeständern).

Diese Verordnung kann jedoch nicht als Rechtsgrundlage für eine faktische Entfernung von straßenpolizeilich genehmigten Wahlwerbeständern herangezogen werden. Der Verordnungsinhalt bietet weder eine Vorschrift noch eine Handhabe für einen faktischen Eingriff; somit kann der Widerruf nur auf Basis des Paragraph 82, Absatz eins und Absatz 5, der Straßenverkehrsordnung vorgenommen werden.

Auf Basis des obgenannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichthofes, vom 28.4.1993, Zahl: 92/02/0204 war somit die bekämpfte Maßnahme als rechtswidrig zu erklären.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat durch das Mitglied Dr. Leitner über die Beschwerde gemäß Paragraph 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG der F, Landesgruppe Wien, B-gasse, Wien, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde im Zusammenhang mit der Entfernung von zehn näher genannten Wahlwerbeständern, am 20.11.2002 durch Organe der belangten Behörde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.6.2003 entschieden:

Gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG wird die bekämpfte Maßnahme für rechtswidrig erklärt.

Gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 7, AVG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung von Aufwandersätzen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 499 aus 2001,, wird der beschwerdeführenden Partei der Pauschalbetrag von Euro 1.365,-- für Schriftsatz und Verhandlungsaufwand zugesprochen. Der Kostenersatz für die Bundesstempelgebühr entfällt, da die Beschwerdeeingabe nicht vergebührt war.

Die belangte Behörde ist verpflichtet den Kostenersatz binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Bescheides, bei sonstiger Exekution, zu leisten.

Text

1.) Mit der an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien auf Basis des Artikel 129a Absatz eins, Ziffer 2, B-VG im Zusammenhalt mit Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erstellten Beschwerde, wird die faktische Entfernung von zehn näher ausgeführten Wahlwerbeständern am 20.11.2002 bekämpft. Die beschwerdeführende Partei bringt dazu vor, dass mit Genehmigungsbescheid vom 3.9.1990, zur Zahl MA 35-G/14- 2155/90 auf Basis des Paragraph 82, Absatz eins, StVO (fälschlicherweise Paragraph 92, StVO), die Bewilligungen für die Aufstellung von Wahlwerbeständern erteilt worden ist, mit näher spezifizierten Bescheidauflagen. Der faktischen Entfernung wäre lediglich eine Verständigung vom 13.11.2002 des MBA 13/14 vorangegangen, in welcher gewisse Mängel wegen straßenpolizeilicher Beanstandungen aufgelistet gewesen wären, nicht jedoch stichhaltige Gründe, welche für eine Entfernung sprächen. Weiters war die F Wien mit E-Mail vom 19.11.2002, aufgefordert worden, einzelne Ständer, darunter auch zwei beschwerdegegenständliche bis zum nächsten Tag 9.00 Uhr zu entfernen, widrigenfalls die Magistratsabteilung 48 einschritte. Im weiteren Beschwerdevorbringen sind unter den Buchstaben a) bis j) zehn Wahlwerbeständer im Bereich der L-Straße und H-Straße näher spezifiziert und wird der Antrag gestellt, deren faktische Entfernung

für rechtswidrig zu erklären.

1.1.) Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ersucht den Magistrat der Stadt Wien, im Wege des Magistratischen Bezirksamtes für den 13./14. Bezirk am 15.1.2003 um Aktenvorlage sowie um Erstellung einer Gegenschrift.

Das Magistratische Bezirksamt für den 13./14. Bezirk kam dieser Aufforderung nicht nach und vermeinte zur Zahl MBA 13/14 – M/A 931/03, dass sie keinen Aktenvorgang darüber habe.

1.1.1.) Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien richtete demnach das gleiche Ersuchen an die Magistratsabteilung 46, Gruppe G, und ersucht um Aktenvorlage betreffend das beschwerdegegenständliche Vorbringen und wurde die Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift eingeräumt. Der Magistrat der Stadt Wien erstattete im Wege der Magistratsabteilung 46, zur Zahl MA 46-G/8/2003 am 29.1.2003 eine Gegenschrift in welcher der Aktenordner betreffend die Bewilligungen für den 1. bis 11. Bezirk, sowie ein weiterer Ordner betreffend die Bewilligungen für den 12. bis 23. Bezirk vorgelegt wurde, ein weiterer Akt betreffend Verfahrensangelegenheiten der Genehmigungsbescheide, sowie letztlich ein sogenannter Mängelordner. Die Magistratsabteilung 46 berief sich auf die Verordnung über die „Entfernung von Wahlwerbeständern", vom 6.5.1980, zu Zahl MA 7 – 1629/80 und das die Magistratsabteilung 48 auf dieser Basis störende Werbeständer wegen Verkehrsbehinderung entfernen dürfe, ob dies tatsächlich geschehen wäre, könne seitens der Magistratsabteilung 46 nicht ausgeführt werden. Anverwahrt waren die vier Aktenordner.

1.2.) Mit Verfahrensanordnung vom 28.2.2003 ersuchte die erkennende Behörde die beschwerdeführende Partei um Mitteilung der bezughabenden Genehmigungen, betreffend die beschwerdegegenständlichen Standorte und wurde am 17.4.2003 in der Urkundenvorlage der bezughabende Genehmigungsbescheid vom 3.9.1990, zu Zahl MA 35-G/14- 2155/90 vorgelegt, worin auf Basis des Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 der F, Landesgruppe Wien, die Bewilligung erteilt wurde, an näher in der Beilage angeführten Örtlichkeiten im 14. Bezirk je einen Wahlwerbeständer in einem näher genannten Ausmaß

aufzustellen. Als dritter Punkt der Bescheidauflage wurde eine Mindestdurchgangsbreite von 1,50 m u.a. aufgetragen, sowie im vierten Punkt gewissen Verbotsbereiche näher ausgeführt. Bescheidbestandteil ist die Standortliste über Wahlwerbeständer wo sämtliche verfahrensgegenständliche Standorte spezifiziert sind, verbunden mit dem genauen Anbringungsort des Dreieckständers (9-seitige Beilage).

1.3.) Das Vorliegen einer faktischen Maßnahme iS der stRsp d VfGH war zu bejahen, handelt es sich doch im ggstdl Fall um einen verfahrensfreien Akt gem Artikel 2, Absatz 6, Litera e, EGVG; vergleiche zum Begriff des Aktes unmittelbarer Befehls- u Zwangsgewalt, VfSlg 8134, 5012. Ebenso ist die Rechtzeitigkt gem Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG dargetan.

2.) Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien anberaumte für den 23.6.2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung, zu welcher ein informierter Vertreter der beschwerdeführenden Partei, die berufsmäßige Parteinvertretung, sowie ein Vertreter der Magistratsabteilung 46 vorgeladen worden waren.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte die Vertreterin der belangten Behörde an:

Es gibt genehmigte Standorte bei Wahlen, welche aber nicht vollständig ausgeschöpft werden. Das trifft auf jede wahlwerbende Partei zu. Rechtsgrundlage ist vor allen die Verordnung vom 6.5.1980, Zahl: MA 7 – 1629/80, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 20/1980, zuletzt geändert MA 7 – 1082/01, Amtsblatt der Stadt Wien vom 10.10.2002. In dieser Verordnung ist die Freihaltung des Stadtbildes von störenden Werbeständern geregelt, in Bezug auf Wahlwerbung enthält diese Verordnung eine Ausnahmebestimmung.

Diese Verordnung befindet sich in den vorgelegten Akten der belangten Behörde und wird die Evidenzstelle vom VHL ersucht diese Verordnung beizuschaffen.

Festgehalten wird, dass die in dieser VO festgelegten Limits für das Aufstellen von Wahlwerbeständern von der F nicht überschritten wurden, die vorgelegten Akten beinhalten keine derartige Meldung. Festzuhalten ist weiter, dass die aufgestellten Wahlwerbeständer mit einem amtlichen Aufkleber gekennzeichnet sein müssen. Dieser Aufkleber ist sichtbar anzubringen.

Die Vertreterin der belangten Behörde schaut im Ordner über allfällige Mängel diesbezüglich nach, um eine abschließende Auskunft erteilen zu können.

Der Vertreter der Bf bringt vor:

Die verfahrensgegenständlichen Wahlwerbeständer waren alle mit

dem entsprechenden Aufkleber versehen.

Laut Fax vom 13.11.2002 sind bei manchen Ständern die Nummern der Aufkleber nicht lesbar gewesen. Nach den verfahrensgegenständlichen Wahlwerbeständer ist dies angeblich bei den Wahlwerbeständern h und j der Fall gewesen. Die Bf wurde nie von der belangten Behörde auf Mängel dieser Art hingewiesen und insbesondere wurde auch die Entfernung von Wahlständern nicht aus diesem Grund angedroht, sondern einzig und allein aus Gründen der Verkehrsbehinderung.

Die Vertreterin der belangten Behörde bringt dazu vor:

Die MA 48 wurde von uns bei drei Standorten über das Fehlen oder nicht lesbar sein der erforderlichen Aufkleber informiert, und zwar die Standorte

  1. Ziffer eins
    L-Str., Wien, auf Haltestelleninsel,
  2. Ziffer 2
    L-Str./P-gasse,
  3. Ziffer 3
    L-Str./W-str. Bushaltestelle,
in diesen Fällen wurde die F nicht kontaktiert, weil auf Grund der VO normiert ist, dass Anlagen ohne Aufkleber ohne Verfahren vom Magistrat (MA 48) entsorgt werden können. Abgesehen davon ist aber festzustellen, dass auch bei diesen Standorten eine Sicherheitsgefährdung gegeben war, da laut Überprüfung der MA 46/Verkehrssicherheit bei allen drei Standorten der Restgehsteig zu gering war.
Der Vertreter der Bf bringt dazu vor, dass diese genannten drei Ständer nicht verfahrensgegenständlich sind.
Über Vorbringen des BfV, dass die 10 beschwerdegegenständliche Standorte genehmigt waren führt die Vertreterin der belangten Behörde nach Einsicht in den Genehmigungsakt der Wahlwerbeständer für die NR-Wahl 2002 aus:
Der BfV verweist auf das Fax vom 13.11.2002 vom MBA 13/14, worin mehrere Standorte wahlwerbender Parteien, jedoch nur Ö, F und GA, jedoch nicht von der S, bemängelt wurden. In dieser Auflistung finden sich auch die verfahrensrelevanten Standorte, lt. Beschwerdevorbringen Buchstabe a) bis j), somit alle verfahrensgegenständlichen Werbeständer.
Es ist festzuhalten, dies wird vom VHL ausdrücklich vermerkt, dass auf dieser Mängelliste nicht der Umstand der fehlenden Aufkleber angemerkt ist. Es finden sich ausschließlich straßenpolizeiliche Mängelpunkte.
Weiters wird vom BfV die E-Mail vom 19.11.2002 von der MA 46 an die beschwerdeführende Partei vorgelegt, beinhaltend fünf Standorte, ebenfalls mit straßenpolizeilichen Mängel. Die amtlichen Aufkleber haben auch in diesen Fällen nicht gefehlt. Im Hinblick auf diese Urkunde wird ausgeführt, dass beschwerdegegenständlich nur Buchstabe a) und g) sind. Die anderen drei Standorte der Mail vom 19.11.2002 sind nicht beschwerdegegenständlich.
Die Vertreterin der belangten Behörde weiter:
Außer den og. beiden Standorten a) und g) findet sich bei der MA 46, welche die straßenpolizeilichen Genehmigungen erteilt, kein Aktenvorgang über Beanstandungen.
Die MA 46 als genehmigende Dienststelle des MA enthält lt. Ausführungen des Vertreters der Behörde keine Rückmeldung über ein Einschreiten der MA 48. Selbst nicht in jenen Fällen, wo die MA 46 unmittelbarer Aufforderer ist.
Die Mängellisten werden nach Überprüfungen und Begehungen durch die MA 46 erstellt. Die MA 48 enthält dann nur den Auftrag zur Durchführung, zuvor erhält jedoch die Partei die Möglichkeit es selbst zu bereinigen.
Die Vertreterin der belangten Behörde kann nicht erklären, wieso es in acht Fällen (sämtliche Literae außen den Buchstaben a) und
              g)              zu einem Einschreiten der MA 48 ohne Aufforderung durch die MA 46 kam.
Mängel kommen auch durch Polizei und die Bevölkerung an die MA 46 bzw. MA 48.
Es kann nicht gesagt werden, ob es dazu einen Aktenvorgang bei der MA 48 gibt.
Der BfV verweist auf den Genehmigungsbescheid, der Urkundenvorlage vom 17.4.2003, worin die Mindestdurchgangsbreite mit 1,50 m festgehalten ist.
Der Bf der F bringt vor:
Seitens der F war bekannt, dass in diesem Wahlkampf die Dreieckständer weggeräumt werden, und zwar hat mir am 22.10.2002 der freiheitliche BV-Stellvertreter Mag. Oliver D mitgeteilt, dass die MA 48 unsere
Dreieckständer wegräumen wird. Er hat mir die Standorte, z.B. L-Str. damals schon genannt. Diese Mitteilung erhielt der von der sozialistischen Clubobfrau in Penzing, Frau Bezirksrat H.
Tatsächlich am 13.11.2002 vom MBA bekamen wir das og. Fax mit den sogenannten Bemängelungen. Daraufhin habe ich am MBA angerufen und mich erkundigt, ob dieses eine amtliche Mitteilung sei. Das MBA hat erklärt, dass ich diese Liste nur als Information betrachten soll und dies keine amtliche Mitteilung ist. Ich habe am 14.11.2002 mit der MD telefoniert, Frau Dr. B, die mir mitteilte, dass der Anzeiger betreffend Plakatständer der sozialistische Gemeinderat Harry K ist. Frau Dr. B sagte, sie wird selbst nichts veranlassen, sondern die MA 46/G hat sich damit zu befassen. Ich bin daher am 15.11.2002 mit eine Bezirksrat, Herrn Wolfgang Sch und Herrn Berthold S etliche Standorte kontrollieren gefahren, und zwar deswegen, weil ich vermutet habe, dass die Angaben in der Mängelliste des MBA nicht richtig sein könnten.
Zum Standort a) ist auszuführen (Nr. 1082):
Wir haben hiezu eine behördliche Genehmigung, Seite 6, dort steht: Lichtmast mit Verkehrszeichen und genau rund um diesen Lichtmast war der Ständer angebracht und die Durchgangsbreite war 1,20 m.
Zum Standort g) ist auszuführen (Nr. 1072):
Diese findet sich im Genehmigungsbescheid, Seite 8 (Aufstellungsort L-Str. 364, auf der Straßenbenennungstafel „F-steig") genau an dieser Straßenbenennungstafel war der Dreiecksständer angebracht. Die Durchgangsbreite war 1,00 m und somit die Feststellung in der Anzeige des Gemeinderat K tatsachenwidrig. Weiters befindet sich dort ein zweiter Gehsteig, welcher parallel verläuft, entlang der Häuserzeile. Dieser Gehsteig war gänzlich unbeeinträchtigt.
Die beiden aktenmäßig dokumentierten Dreiecksständer sind somit entsprechend der Bescheidauflage aufgestellt worden und somit konsensmäßig.
Die Vertreterin der belangten Behörde bringt vor:
Die Bescheidauflage ist somit offenkundig nicht erfüllt. Es kann nicht ausgesagt werden, ob überhaupt eine auflagenadäquate Aufstellung an diesem Standort vorgenommen werden hätte können. Für den Fall einer zu geringen Mindestdurchgangsbreite dürfte der Standort nicht konsumiert werden.
Es ist zu festzuhalten und wird auch von der Vertreterin der belangten Behörde eingeräumt, dass mit Ausnahme der Standort
              a)              und g) kein Aktenvorgang über die Entfernung und die näheren Gründe aufliegt.
Seitens der Verfahrensparteien werden keine zusätzlichen Anträge gestellt.

2.1.) Die bekämpfte Maßnahme erweist sich gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG aus nachstehenden Erwägungen für rechtswidrig.

Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, betreffend die Freihaltung des Stadtbildes von störenden Werbeständern, vom 6.5.1980, Amtsblatt 1980/20 lautet:

Paragraph eins, (1) Auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Grünanlagen und in anderen Bereichen, die für das Stadtbild von Bedeutung sind, ist das Aufstellen und das Stehen lassen von Ständern, Tafeln, Gerüsten und sonstigen Anlagen, die ihrem Wesen nach zur Gänze oder doch zu einem wesentlichen Teil als Träger von Ankündigungen, Werbemitteilungen und sonstigen textlichen oder bildlichen Darstellungen bestimmt sind, verboten, sofern diese weder einer Gebrauchserlaubnis nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 noch einer Baubewilligung nach der Bauordnung für Wien bedürfen.

(2) Maximal 1100 mit fortlaufender Nummer gekennzeichnete Anlagen je wahlwerbender Partei, die ausschließlich der politischen Werbung vorbehalten sind, bleiben vom Verbot nach Absatz eins, zu Wahlzeiten ausgenommen. Als Wahlzeit gilt jeweils bei der Wahl des Bundespräsidenten und bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Nationalrat, zum Gemeinderat und zu den Bezirksvertretungen der Zeitraum fünf Wochen vor der Wahl bis zum Ablauf einer Woche nach dem Wahltag sowie bei Volksabstimmungen nach bundes- oder landesgesetzlicher Vorschrift der Zeitraum fünf Wochen vor der Volksabstimmung bis zum Ablauf einer Woche nach dem Abstimmungstag. Dasselbe gilt sinngemäß bei Volksbefragungen nach dem Wiener Volksbefragungsgesetz.

(3) Bei Anlagen gemäß Absatz 2, ist auf Kosten der wahlwerbenden Parteien am oberen Rand ein deutlich erkennbarer, witterungsbeständiger und fälschungssicherer amtlicher Aufkleber (Anlage römisch eins zu dieser Verordnung) anzubringen, der einen Hinweis auf die wahlwerbende Partei in Kurzbezeichnung und eine Nummer, beginnend mit der arabischen Ziffer 1 in aufsteigender Reihenfolge, enthalten und auf dem ein amtliches Zeichen der Behörde ersichtlich sein muss.

(4) Die Anlagen gemäß Absatz 2,, die nicht mehr ausschließlich der politischen Werbung dienen, sind spätestens am zweiten Tag nach dem jeweiligen Wahltag von den wahlwerbenden Parteien entfernen zu lassen.

Paragraph 2, Anlagen, die entgegen dem Verbot des Paragraph eins, Absatz eins, oder ohne einen entsprechenden Aufkleber im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, aufgestellt, angebracht oder stehen gelassen werden oder entgegen Paragraph eins, Absatz 4, nicht entfernt werden, sind vom Magistrat auf Kosten der jeweiligen wahlwerbenden Partei ohne vorausgegangenes Verfahren zu entfernen und sechs Monate lang aufzubewahren. Die Eigentümer sind durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, die Anlagen innerhalb dieser Frist zu übernehmen. Nach Ablauf der Frist gilt die unwiderlegliche Vermutung, daß sich der Eigentümer der nicht übernommenen Anlagen entledigen wollte.

Paragraph 3, Wer dem Verbot gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zuwiderhandelt oder eine Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ohne einen entsprechenden Aufkleber im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, aufstellt, anbringt oder stehen lässt oder entgegen Paragraph eins, Absatz 4, nicht entfernt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hiefür im Paragraph 108, Absatz 2, Wiener Stadtverfassung - WStV, LGBl für Wien Nr 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.

Paragraph 4, Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 1980 in Kraft. Aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung der genannten Verordnung, Amtsblatt 1980/20, gelten die einschränkenden Bestimmungen über die Freihaltung des Stadtbildes von störenden Werbeständern, u.a. auch bei Wahlen zum Gemeinderat im Zeitraum fünf Wochen vor der Wahl bis zum Ablauf einer Woche nach dem Wahltag nicht. Der gegenständlich zu beurteilende Zeitraum ist somit vom Ausnahmebereich des Paragraph eins, Absatz 2, leg cit ausdrücklich erfasst.

Vorauszuschicken ist, dass für die zehn verfahrensgegenständlichen Standorte im Bereich L-Straße bzw. H-Straße ein Genehmigungsbescheid vorlag, dieser zur Zahl MA 35-G/14-2155/90 vom 3.9.1990 in welchem in der Anlage die Standortliste sämtlicher zehn beschwerdegegenständlichen Standorte mitumfasst.

Es ist somit die straßenpolizeiliche Genehmigung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO für die zehn zu beurteilenden Standorte als vorliegend zugrunde zu legen.

Weiters ist vorauszuschicken, dass durch die belangte Behörde im Wege einer unmittelbaren Ausübung verwaltungspolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt des 20.11.2002 (zumindest) die zehn verfahrensgegenständlichen Wahlwerbeständer von den genehmigten Standorten entfernt wurden. Dieser faktischen Entfernung geht ein sogenannter Erhebungsbericht der Magistratsabteilung 46, wie dies die Vertreterin der belangten Behörde ha. erläuterte, voraus, auf welche straßenpolizeiliche Mängel (u.a.) auch für die beschwerdegegenständlichen Standorte eingetragen wurden. Die beschwerdeführende Partei hat hiezu ausgeführt, dass keiner der beschwerdegegenständlichen Wahlwerbeständer außerhalb des genehmigten Standortes aufgestellt worden wäre und das jede Bescheidauflage minutiös Beachtung erfuhr. Festzuhalten ist, dass dieses Vorbringen in bezug auf die bekämpfte Entfernung durch keinen Aktenvorgang und auch durch keine Äußerung der belangten Behörde einen Widerspruch erfuhr. Somit ist diese Feststellung der vorliegenden Entscheidung ebenfalls zugrunde zu legen.

Unbestritten ist somit, dass im Wege der Magistratsabteilung 48 die zehn beschwerdegegenständlichen Wahlwerbeständer faktisch entfernt wurden, ohne daß ein Verfahren dem vorausgegangen wäre bzw. ohne daß die beschwerdeführende Partei hievon im Vorfeld eine Verständigung erfahren hatte.

Festzuhalten ist, dass auf Basis der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, betreffend die Freihaltung des Stadtbilder von störenden Werbeständern, Amtsblatt der Stadt Wien 1980/20, vom 6.5.1980, für die gegenständliche Entfernung nichts zu gewinnen ist. Wenngleich die Vertreterin der belangten Behörde auf diese Vollzugsbestimmung ausdrücklich hingewiesen hatte. In der genannten Verordnung sind die Voraussetzungen für die Aufstellung von ziffernmäßig festgelegten Wahlwerbeständern in Wahlzeiten normiert. Ein „Verfahren" für die Entfernung ist darin nicht vorgesehen.

Paragraph 82, Absatz eins, StVO lautet:

Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

Vorauszuschicken ist im Sinne obiger Feststellungen, dass eine Genehmigung für alle zehn beschwerdegegenständlichen Standorte vorgelegen hat. Vorauszuschicken ist ferner, dass die Genehmigung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO nicht widerrufen wurde wie dies im Entzugsverfahren bzw. Widerrufsverfahren nach Paragraph 82, Absatz 5, StVO ausdrücklich vorgesehen ist. Die Genehmigung für die zehn beschwerdegegenständlichen Standorte bestand somit im vollen Umfang, wie dies auch durch beide Verfahrenspartein eingeräumt worden war. Festzuhalten ist ferner, dass bei Entfall der Genehmigungsvoraussetzung nach Paragraph 82, StVO kein faktisches Verfahren nach Paragraph 89 a, StVO eingeleitet werden kann. Im Kommentar zu Messiner, die Straßenverkehrsordnung in der 10. Auflage, ist zu Paragraph 81, zu lesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits am 28.4.1993 zur Zahl VwGH 92/0202/04 erkannte, dass bei politischer Tätigkeit im Straßenbereich von vornherein die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs nur in einem ganz geringen Ausmaß beeinträchtigt sein kann, sodass die Bewilligungspflicht dieser Tätigkeit zugunsten des Rechtes auf freie Meinungsäußerung zu verneinen ist, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Artikel 10 Absatz eins, der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass kein Entziehungsverfahren bzgl der Standorte anhängig war. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat bereits im Bescheid vom 27.10.1993 in Anlehnung an das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.4.1993 zur Zahl 92/0202/04 entschieden, dass faktische Eingriffe in politische Tätigkeiten, somit

in das Recht auf Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit Paragraph 82, StVO unzulässig sind.

Auf Basis dieser Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Artikel 10 Absatz eins, der EMRK ist somit die bekämpfte Maßnahme, für welche in acht von zehn Fällen nicht einmal ein Aktenvorgang der erkennenden Behörde zur Verfügung gestellt worden war, für rechtswidrig zu beurteilen.

3.) Kostenzuspruch:

Paragraph 79 a, AVG lautet:

(1) Die im Verfahren nach Paragraph 67 c, obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat zurückgezogen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem unabhängigen Verwaltungssenat verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates festzusetzenden Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwandes hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

(7) Die Paragraphen 52 bis 54 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 gelten auch für den Aufwandersatz nach Absatz eins,

Augrund der Bestimmungen des Paragraph 79 a, AVG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Bundesgesetzblatt Teil 2, 499 aus 2001,, waren gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und 2, Euro 610,-- für Schriftsatzaufwand und Euro 755,-- für Verhandlungsaufwand, somit insgesamt Euro 1.365,-- zuzusprechen, das zusätzliche Begehren auf Zuspruch der 20%igen Umsatzsteuer war vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien abzuweisen. Ein Zuspruch, wenngleich mangels Antrag, der Bundesstempelgebühr hatte nicht zu erfolgen, da die Beschwerdeeingabe nicht vergebührt war.