UVS Wien
17.07.1996
04/G/28/431/95
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Zotter über die Berufung des Herrn Ing Franz K, vertreten durch RA, vom 3.7.1995 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 13.6.1995, Zl MBA 12 - S 2579/95, wegen Übertretung des Paragraph 16, Absatz 4, Bäderhygienegesetz vom 6.5.1976 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 16 aus 1992, ad 1) Punkt 3, ad 2) Punkt 19, ad 3) Punkt 23, ad 4) Punkt 26 und Punkt 29 des rechtskräftigen Bescheides vom 25.9.1989, MBA 12 - BA 12/564/89, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, entschieden:
Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die unter den Punkten 1) bis 5) jeweils verhängten Geldstrafen von S 1.200,- auf S 500,- reduziert werden. Demgemäß verringert sich der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens auf S 250,-, das sind 10 % der in Summe verhängten Geldstrafen. Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Gemäß Paragraph 65, VStG hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:
"Sie haben es als Obmann und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der T, zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, am 10.2.1995 die mit rechtskräftigem Bescheid vom 25.9.1989, Zl MBA 12/564/89, vorgeschriebenen Auflagen insoferne nicht eingehalten wurden, als folgende Mängel bestanden:
1) Punkt 3, wonach die elektrische Anlage gemäß Paragraph 12, ÖVE-E 5, Teil 1 aus 1981, durch einen befugten Fachmann innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides und sodann wenigstens alle drei Jahre überprüfen zu lassen ist, über diese Überprüfungen Überprüfungsbefunde auf verrechenbarer Drucksorte VD 390, oder auf inhaltlich Gleichwertigem erstellen zu lassen und fortlaufend geordnet in der Platzverwaltung zur Einsichtnahme durch die Überwachungsorgane der Behörden bereitzuhalten sind, wurde insoferne nicht eingehalten, als kein Elektrobefund vorgelegt werden konnte.
2) Punkt 19, wonach jeweils für Damen und Herren zwischen den Umkleideräumen und den Duschen in der Sauna eine Fußdesinfektionsanlage vorhanden sein muß; als Desinfektionsmittel hiefür solche zu verwenden sind, die gegen Bakterien, Pilze und Viren wirksam sind, wurde insoferne nicht eingehalten, als die beiden Fußdesinfektionsanlagen fehlten.
3) Punkt 23, wonach neben den beiden Zugängen zur Saunakabine gut sichtbar und haltbar der Anschlag "Alkoholaufgüsse sind verboten" anzubringen ist, wurde insoferne nicht eingehalten, als die Anschläge "Alkoholaufgüsse sind verboten" fehlten.
4) Punkt 26, wonach in der Sauna eine ausreichende Erste-Hilfe-Ausrüstung vorhanden sein muß und die Telefonnummern von Rettung und Feuerwehr deutlich ersichtlich zu machen sind, wurde insoferne nicht eingehalten, als die "Erste-Hilfe-Ausrüstung" fehlte.
5) Punkt 29, wonach in der gesamten Sauna-Badeanlage mit Ausnahme des Buffets das Rauchen verboten ist, darauf durch Anschlag hinzuweisen ist, wurde insoferne nicht eingehalten, als der Anschlag, daß in der gesamten Sauna-Badeanlage das Rauchen verboten ist, fehlte.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Paragraph 16, Absatz 4, Bäderhygienegesetz vom 6.5.1976 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 16 aus 1992, ad 1) Pkt 3, ad 2) Pkt 19, ad 3) Pkt 23, ad 4) Pkt 26 und Pkt 29 des rechtskräftigen Bescheides vom 25.9.1989, MBA 12 - BA 12/564/89.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende
Strafen verhängt:
Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 3, leg cit ad 1) eine Geldstrafe von S 1.200,--,
ad 2) eine Geldstrafe von S 1.200,--,
ad 3) eine Geldstrafe von S 1.200,--,
ad 4) eine Geldstrafe von S 1.200,--,
ad 5) eine Geldstrafe von S 1.200,--,
zusammen S 6.000,--
falls diese uneinbringlich sind,
ad 1) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden,
ad 2) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden,
ad 3) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden,
ad 4) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden,
ad 5) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden,
zusammen 30 Stunden.
Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 -
VStG zu zahlen:
600,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 6.600,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
In der dagegen erhobenen Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis seinem ganzen Inhalt nach angefochten. Vorgebracht wird, daß ein Überprüfungsbefund für die Elektroanlage vom 11.1.1995 vorhanden sei. Die unerwartete Überprüfung, bei welcher kein Vertretungsbefugter des Vereines anwesend gewesen sei, hätte naturgemäß ohne Ergebnis hinsichtlich dieses Bescheides bleiben müssen, weil der Anwesende darüber keine Kenntnis gehabt hätte und nach seinem Aufgabengebiet auch keine Kenntnis haben hätte müssen. Die gesamte Saunaanlage sei eine Vereinsanlage, für die eine gewerbliche Nutzung nicht vorgesehen sei und die auch gewerblich nicht genutzt würde. Ein Bescheid für die gewerbliche Betriebsanlage könne daher nicht die Grundlage einer Überprüfung und eines Strafverfahrens sein. Die geforderten Schilder und die Fußdesinfektion seien vorhanden. Der kontrollierende Beamte hätte entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, Bäderhygienegesetz nach dem Betreten der Anlage nicht unverzüglich die tatsächliche Aufsicht oder den Bewilligungsinhaber verständigt. Dadurch seien entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt und auf die gegebenen Verhältnisse nicht hingewiesen worden. Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Bäderhygienegesetz würden Saunaanlagen für ein Haus mit einem geringeren Belag als sechs Wohnungen nicht der Bewilligungspflicht unterliegen. Es sei davon auszugehen, daß auch die gegenständliche Saunaanlage, die einem weit geringeren Personenkreis zur Verfügung stehe und nach ihrem Ausmaß auch nur von einem weit geringeren Personenkreis benützt werden könne, der Bewilligungspflicht nicht unterliege. Es sei daher die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach dem Bäderhygienegesetz dürften nur Verfügungen, die der Hygiene dienten, getroffen werden, weswegen die Vorschreibungen im Punkt 26 des Auflagenbescheides durch das Bäderhygienegesetz nicht gedeckt seien. Ein Verwaltungsstrafverfahren könne daher auch nicht auf die Verletzung des Bäderhygienegesetzes gegründet werden. Der diesbezügliche Vorgang sei rechtswidrig. Mit Schriftsatz vom 31.7.1995 hat der Berufungswerber die Kopien dreier Fotos vorgelegt, wonach im Bereich der gegenständlichen Saunaanlage Papierzettel mit der händischen Aufschrift "Alkoholaufgüsse verboten" und "Rauchen verboten in der Garderobe, Bad, Sauna" angebracht waren.
Zur Klärung des Sachverhaltes führte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien am 30.5.1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Darin brachte der Vertreter des Berufungswerbers vor, daß die verfahrensgegenständliche Sauna über die Wintermonate geschlossen sei. Die Sauna werde insgesamt nur von fünf Personen in Anspruch genommen. In der Verhandlung hat der Vertreter des Berufungswerbers einen Überprüfungsbefund für Elektrische Anlagen betreffend die verfahrensgegenständliche Sauna vom 11.1.1995 vorgelegt.
Werner W sagte als Zeuge einvernommen wie folgt aus:
"... Der Berufungswerber ist mir persönlich bekannt. Ich bin Mitglied des Vereins T. Im Rahmen des Vereines organisiere ich die Festlichkeiten. Der Verein hat ca 160 Mitglieder. Der Verein betreibt eine Sauna in Wien. Die Sauna ist im Herbst in Betrieb. Im Winter ist die Sauna geschlossen. Ansonsten ist die Sauna nur fallweise in Betrieb. Zur Sauna haben alle Vereinsmitglieder Zugang. Die tatsächliche Aufsicht während des Betriebes wird von den Besuchern der Sauna ausgeübt. Bei Kontrollen des Magistrates der Stadt Wien am 3., 7. und 10.2.1995 war ich nicht anwesend. Im Winter ist auf den nahegelegenen Tennisplätzen kein Betrieb und daher der Zutritt zur Saunaanlage auch für Vereinsmitglieder nicht möglich. Ich selbst besuche die Sauna fallweise im Herbst, bin jedoch nicht mit der Beaufsichtigung betraut. Die Reinigung organisiert der Platzwart, die Sauna befindet sich im Clubhaus und verfügt der Platzwart über die Schlüssel. Ich selbst habe wahrgenommen, daß ein Anschlag "Alkoholaufgüsse sind verboten" angebracht war, allerdings kann es sein, daß während der betriebsfreien Zeit im Winter wegen der Reinigung dieser Anschlag entfernt wurde. Ich weiß nicht ob in der Sauna eine Erste-Hilfe-Ausrüstung vorhanden ist. Auf dem Anschlag "Alkoholaufgüsse verboten" befindet sich auch der Hinweis "Rauchen verboten". Im Frühjahr 1995 wurden die Anschläge erneuert, zuvor waren sie bereits schadhaft. Es handelte sich dabei lediglich um Papierzettel, die beschriftet waren. Im Clubhaus befindet sich ein Kasten, wo auch ein Überprüfungsbefund betreffend die elektrische Anlage aufliegt. In der Sauna gibt es Fußdesinfektionsanlagen. Dabei handelt es sich um Matten, die transportabel sind. Diese werden aufgelegt, wenn die Sauna in Betrieb ist. Vor der Wintersperre wird alles weggeräumt für die Reinigung. Der Platzwart ist beauftragt für die Reinigung der Sauna zu sorgen. Tatsächlich benutzt wird die Sauna von höchstens fünf Personen. Wenn mir die vom Berufungswerber vorgelegten Fotos betreffend die Anschläge gezeigt werden, gebe ich an, daß diese angebracht waren, wenn ich die Sauna aufsuchte. Diese wurden in der Folge erneuert. Bei den Benutzern der Sauna handelt es sich um Freunde von mir und wird die Sauna praktisch immer vom gleichen Personenkreis in Anspruch genommen. Der Club wird Ende Oktober geschlossen, das bedeutet, daß von diesem Zeitpunkt an bis zur Kontrolle am 10.2. die Sauna nicht benutzt wurde. Danach wurde die Sauna erst wieder im September 1995 in Betrieb genommen. Ich wüßte nicht, daß die Sauna im Frühjahr oder im Sommer verwendet wird."
Werkmeister E machte als Zeuge einvernommen nachstehende Angaben:
"... Ich bin Bediensteter der MA 36. Ich bin betraut mit gewerbetechnischen Angelegenheiten, unter anderem führe ich Untersuchungen nach dem Bäderhygienegesetz durch. Wenn mir die verfahrensgegenständliche Überprüfung genannt wird, so kann ich mich noch teilweise erinnern. Aus meiner Stellungnahme habe ich ersehen, daß ich mehrmals dort war, da die Betriebsanlage nicht immer geöffnet war. Wenn im Bericht Erhebungen am 3., 7. und 10.2.1995 angeführt sind, so war die Anlage an den erstgenannten Tagen geschlossen und habe ich die Feststellungen am 10.2.1995 gemacht. Mein Ansprechpartner war der Platzwart der Anlage. Was den Elektrobefund anlangt, habe ich den Platzwart ersucht diesen vorzulegen und gab er an, soweit ich mich erinnern kann, daß er ihn nicht finden könne. Er wurde von mir darauf hingewiesen, daß er die Möglichkeit hat, mit dem Verantwortlichen in Verbindung zu treten und eine Kopie an das MBA zu übermitteln. Ich habe die Saunaanlage innen besichtigt, auch die Umkleideräume. Anschläge wie sie mir auf den Fotos gezeigt werden, waren nicht angebracht, außerdem sind diese auch nicht in dauerhafter Weise angebracht. Ich verweise auf den Bescheid, wonach die Anschläge haltbar angebracht werden müssen. Beim Zugang zur Anlage und in den Kabinen selbst habe ich keinen Hinweis auf ein Rauchverbot wahrgenommen.
Der Ansprechpartner konnte keine Angaben über die festgestellten Mängel machen.
Bei einer Fußpilzdesinfektionsanlage handelt es sich um eine fix installierte Einrichtung, die an das Wasserleitungsnetz angeschlossen ist. Mir ist bekannt, daß Matten, die beseitigt werden können, keine Fußdesinfektionsanlagen sind. Das Desinfektionsmittel muß gegen Bakterien und Viren tätig sein und handelt es sich bei Matten um festen Stoff. Die Überprüfung war am Vormittag, es waren keine Personen anwesend, die Sauna erweckte einen gereinigten Eindruck. Im Bereich der Duschen war es feucht und machte die Anlage einen gereinigten Eindruck. Ich kann mich nicht erinnern, daß der Platzwart mir gegenüber geäußert hätte, daß die Sauna während der Wintermonate nicht in Betrieb ist. Es ist nicht aktenkundig, daß die Sauna nur saisonweise bewilligt worden wäre. Aus meinem Bericht geht hervor, daß die Anlage am 3. und 7.2.1995 geschlossen war. Die Anlage war (am 10.2.) geöffnet und fand ich in den Räumlichkeiten den Platzwart vor, der Arbeiten verrichtet hat. Was er getan hat, weiß ich nicht mehr. Im gegenständlichen Fall gab es eine Anfrage seitens des MBA, ob die im Bescheid enthaltenen Auflagen eingehalten wurden. Ich kann mich nicht erinnern, daß ich eine Vereinstätigkeit wahrgenommen hätte, in der Sauna waren keine Besucher. Wenn eine Matte Verwendung finden würde, die gegen Bakterien und Viren wirksam ist, müßte das genehmigt werden. Ich verstehe unter einer Fußdesinfektionsanlage, wie sie im Bescheid beschrieben ist, die vorhin genannte Einrichtung."
Aufgrund des Akteninhaltes und des Ergebnisses der Berufungsverhandlung steht nachfolgender Sachverhalt fest:
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, vom 25.9.1989 wurde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Bäderhygienegesetzes für die Saunaanlage in Wien die Betriebsbewilligung erteilt. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, dieses Gesetzes und Paragraph 27, Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes wurden bezüglich der Errichtung und des Betriebes der Saunaanlage unter anderem folgende Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben:
Auflage 3)
Die elektrische Anlage ist gem Paragraph 12, ÖVE - E 5, Teil 1 aus 1981, durch einen befugten Fachmann innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides und sodann wenigstens alle drei Jahre überprüfen zu lassen. Über diese Überprüfungen sind Überprüfungsbefunde auf verrechenbarer Drucksorte VD 390, oder auf inhaltlich Gleichwertigem erstellen zu lassen und fortlaufend geordnet in der Platzverwaltung zur Einsichtnahme durch die Überwachungsorgane der Behörden bereitzuhalten.
Auflage 19)
Jeweils für Damen und Herren muß zwischen den Umkleideräumen und den Duschen in der Sauna eine Fußdesinfektionsanlage vorhanden sein.
Als Desinfektionsmittel sind hiefür solche zu verwenden, die gegen
Bakterien, Pilze und Viren wirksam sind.
Auflage 23)
Alkoholaufgüsse sind verboten.
Neben den beiden Zugängen zur Saunakabine ist gut sichtbar und haltbar der Anschlag "Alkoholaufgüsse sind verboten" anzubringen. Auflage 26)
In der Sauna muß eine ausreichende Erste-Hilfe-Ausrüstung vorhanden sein. Die Telefonnummern von Rettung und Feuerwehr sind deutlich ersichtlich zu machen.
Auflage 29)
In der gesamten Sauna-Badeanlage mit Ausnahme des Buffets ist das Rauchen verboten. Darauf ist durch Anschlag hinzuweisen. Anläßlich einer Erhebung des Magistratischen Bezirksamtes für den
12. Bezirk vom 10.2.1995 wurde festgestellt, daß die angeführten Auflagen teilweise nicht eingehalten waren. Es konnte kein Elektrobefund vorgelegt werden und fehlten die beiden Fußdesinfektionsanlagen, die Anschläge "Alkoholaufgüsse sind verboten", die Erste-Hilfe-Ausrüstung und der Anschlag, daß in der gesamten Sauna-Badeanlage das Rauchen verboten ist. Die verfahrensgegenständliche Saunaanlage wird vom Verein T betrieben. Der Berufungswerber ist Obmann des Vereines und als solcher zur Vertretung nach außen berufen. Der Verein hat ca 160 Mitglieder und steht die gegenständliche Saunaanlage allen Vereinsmitgliedern zur Verfügung.
Tatsächlich wurde die Sauna bis dato nur von einigen Vereinsmitgliedern genutzt und dies jeweils im Herbst. Bei der Kontrolle durch das Magistratische Bezirksamt für den 12. Bezirk war der anwesende Platzwart Ansprechpartner des Kontrollorganes.
Die Feststellungen über die nicht eingehaltenen Bescheidauflagen gründen sich auf die Wahrnehmungen des Kontrollorganes des Magistrates der Stadt Wien anläßlich der Überprüfung vom 10.2.1995. Das Kontrollorgan hat die Wahrnehmungen in einem Bericht vom gleichen Tag festgehalten. Die Angaben im Rahmen der Zeugenaussage ergaben keinen Hinweis darauf, daß die in diesem Bericht festgehaltenen Wahrnehmungen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten. Die Aussage des Kontrollbeamten ist weder widersprüchlich noch unschlüssig. Daher wird dem Berufungsvorbringen, sofern es sich darauf bezieht, daß diverse Anschläge tatsächlich vorhanden gewesen wären, nicht gefolgt. Diesem Vorbringen ist auch nicht zu entnehmen, daß diese Anschläge am Tag der Kontrolle tatsächlich vorhanden gewesen wären. Das Kontrollorgan hat in der Berufungsverhandlung bestätigt, daß Anschläge, wie sie auf den vom Berufungswerber vorgelegten Fotos abgebildet sind, nicht vorhanden waren.
Was die Feststellungen über das Vereinsgeschehen und die Häufigkeit der Benützung der Sauna anlangt, stützen sich diese auf die Aussage des Zeugen Werner W. Seinen Angaben wurde gefolgt, da weder nach dem Akteninhalt noch nach dem Ergebnis des weiteren Beweisverfahrens etwas anderes hervorgekommen ist.
Zum festgestellten Sachverhalt wurde erwogen:
Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, des Bundesgesetzes vom 6.5.1976 über Hygiene in Bädern und Saunaanlagen (Bäderhygienegesetz) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 16 aus 1992, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, auf Saunaanlagen anzuwenden.
Paragraph eins, Absatz 2, leg cit bestimmt, daß die Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes auf Bäder- und Saunaanlagen, die als gewerbliche Betriebsanlagen der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 74, der Gewerbeordnung 1973 unterliegen, nicht anzuwenden sind.
Paragraph eins, Absatz 3, leg cit bezieht sich auf Bäder, die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Heilvorkommen- und Kurortewesens oder des Krankenanstaltenwesens betrieben werden und sind daher für den gegenständlichen Fall ohne Belang. Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, leg cit sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ferner auf Bäder- und Saunaanlagen, die für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt sind, nicht anzuwenden.
Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, leg cit umfassen Saunaanlagen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, sowohl die Saunakabinen als auch die zum Saunabetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Tauchbecken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume, Dampfbäder, Solarien und Aborte.
Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, leg cit bedarf der Betrieb unter anderem von Saunaanlagen einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, leg cit sind dem Ansuchen um Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Absatz eins, die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, wie eine genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität, in dreifacher Ausfertigung beizuschließen. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, leg cit ist eine Betriebsbewilligung gemäß Absatz eins,, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn beim ordnungsgemäßen Betrieb keine Gefährdung der Gesundheit der Bade- oder Saunagäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.
Gemäß Paragraph 5, Absatz 4, leg cit kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen, sofern die im Absatz 3, geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Besucherkapazität als vorgesehen vorliegen.
Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg cit haben die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen der Überprüfung einer Saunaanlage spätestens bei Betreten des Bades oder der Saunaanlage den Bewilligungsinhaber oder, sofern dies nicht möglich ist, eine die tatsächliche Aufsicht führende Person zu verständigen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 3, leg cit machen sich Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraph 5, zum Betrieb einer Saunaanlage, die den Verfügungen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, zuwiderhandeln, einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu S 20.000,-- zu bestrafen.
Auf Grundlage des Ergebnisses des Beweisverfahrens ist erwiesen, daß die im angefochtenen Straferkenntnis aufgelisteten, mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 12. Bezirk vom 25.9.1989 vorgeschriebenen, Auflagen am 10.2.1995 nicht eingehalten waren. Dabei wird darauf hingewiesen, daß gemäß Punkt
19) des erwähnten Bescheides jeweils für Damen und Herren zwischen den Umkleideräumen und den Duschen in der Sauna eine Fußdesinfektionsanlage vorhanden sein muß. Als Desinfektionsmittel sind hiefür solche zu verwenden, die gegen Bakterien, Pilze und Viren wirksam sind. Mit den vom Berufungswerber erwähnten Fußdesinfektionsmatten wird diesem Auftrag nicht entsprochen, da Fußdesinfektionsanlagen vorhanden sein müssen und eine Anlage schon nach dem Wortsinn nicht in einer entfernbaren Fußmatte bestehen kann.
Wenn der Berufungswerber zu der unter Punkt 3) des erwähnten Bescheides erteilten Auflage vorbringt, daß der Überprüfungsbefund betreffend die elektrische Anlage vorhanden war, daß aber die unerwartete Überprüfung, bei welcher kein Vertretungsbefugter des Vereines anwesend gewesen sei, naturgemäß ohne Ergebnis hinsichtlich dieses Bescheides bleiben hätte müssen, weil der Anwesende darüber keine Kenntnis gehabt hätte und nach seinem Aufgabengebiet auch keine Kenntnis haben hätte müssen, ist dem entgegenzuhalten, daß dieser Bescheidauflage nicht deswegen zuwidergehandelt wurde, weil ein Überprüfungsbefund nicht erstellt wurde, sondern weil dieser nicht in der Platzverwaltung zur Einsichtnahme durch die Überwachungsorgane der Behörden bereitgehalten wurde. Daß der anwesende Platzwart keine Kenntnis vom Aufbewahrungsort haben hätte müssen, ist insofern unzutreffend, als im Bescheid, Abschnitt "Beschreibung der Betriebsanlage", ausdrücklich festgehalten ist, daß der Platzwart des Tennisclubs mit der Instandhaltung und Betreuung der Sauna beauftragt ist.
Durch die Mißachtung der angeführten Bescheidauflagen wurde Verfügungen, die aufgrund des Bäderhygienegesetzes erlassen worden sind, zuwidergehandelt und hat sich der Inhaber der Bewilligung zum Betrieb der Saunaanlage sohin gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 3, des Bäderhygienegesetzes einer Verwaltungsübertretung schuldig gemacht. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist der Berufungswerber als Obmann des Bewilligungsinhabers und sohin als zur Vertretung nach außen Berufener für die Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Wenn der Berufungswerber einwendet, die gesamte Anlage sei eine Vereinsanlage, für die eine gewerbliche Nutzung nicht vorgesehen sei und die auch gewerblich nicht benutzt werde, weswegen ein Bescheid für die gewerbliche Betriebsanlage nicht Grundlage einer Überprüfung und eines Strafverfahrens sein könne, ist er darauf hinzuweisen, daß der vorliegende Bewilligungsbescheid auf Grundlage von Paragraph 5, Absatz eins, des Bäderhygienegesetzes erlassen wurde und nicht auf Grundlage der Vorschriften über gewerbliche Betriebsanlagen. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aus diesem Grund liegt daher nicht vor. Entgegen dem Berufungsvorbringen gründet sich das angefochtene Straferkenntnis nicht auf einen gewerberechtlichen Bescheid. Weiters bezieht sich der Tatvorwurf nicht auf die unterlassene Einhaltung eines gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides, sondern auf die Mißachtung von Bescheidauflagen nach dem Bäderhygienegesetz. Darüberhinaus kann dem Berufungswerber nicht gefolgt werden, wenn er bemängelt, daß der kontrollierende Beamte entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, Bäderhygienegesetz nach Betreten der Anlage den Bewilligungsinhaber oder die tatsächliche Aufsicht nicht verständigt hätte, da der anwesende Platzwart gemäß dem in Rede stehenden Bescheid mit der tatsächlichen Aufsicht beauftragt war. Da im vorliegenden Fall durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen wurden, waren gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen und sind entgegen dem Berufungsvorbringen die Tatbestände nicht zu Unrecht vervielfältigt worden. Dadurch daß Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 3, des Bäderhygienegesetzes auf die in der Saunaanlage vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes. Solcherart aber stellt die Nichteinhaltung jedes einzelnen Gebotes oder Verbotes eine (eigene) nach dieser Bestimmung zu ahndende Verwaltungsübertretung dar, wobei unter den Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz eins, VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen sind vergleiche VwGH 16.10.1981, 3448/80).
Der Hinweis des Berufungswerbers, daß gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Bäderhygienegesetz Saunaanlagen für ein Haus mit einem geringeren Belag als sechs Wohnungen nicht der Bewilligungspflicht unterliegen und deshalb davon auszugehen sei, daß auch die gegenständliche Saunaanlage, die einem weit geringeren Personenkreis zur Verfügung stehe und nach ihrem Ausmaß auch nur von einem weit geringeren Personenkreis benützt werden könne, der Bewilligungspflicht nicht unterliege, geht insofern ins Leere, als die verfahrensgegenständliche Sauna sämtlichen 160 Vereinsmitgliedern der T zur Verfügung steht und es in diesem Zusammenhang nicht auf die Anzahl der Personen ankommt, die die Sauna tatsächlich in Anspruch nehmen.
Inwiefern Punkt 23) und Punkt 26) des Bewilligungsbescheides (Verbot von Alkoholaufgüssen und diesbezügliche entsprechende Beschilderung bzw Vorhandensein einer ausreichenden Ersten-Hilfe-Ausrüstung) nicht der Hintanhaltung einer Gefährdung der Gesundheit der Saunagäste dienen, ist nicht nachvollziehbar und gibt der Berufungswerber dafür auch keine nähere Begründung. Dadurch, daß es der Berufungswerber verabsäumt hat, für die Einhaltung der in Rede stehenden Auflagen Sorge zu tragen, hat er sich gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 3, einer Verwaltungsübertretung schuldig gemacht und sich tatbestandsmäßig und rechtswidrig verhalten. Was das Verschulden des Berufungswerbers anlangt, genügt im vorliegenden Fall zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (Paragraph 5, Absatz eins, VStG). Gehört zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr, so ist Fahrlässigkeit ohne weiteres dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, obliegt es dem Berufungswerber glaubhaft zu machen, daß es ihm am verwaltungsstrafrechtlich relevanten Verschulden mangelt. Diesbezüglich hat der Berufungswerber allerdings nichts Zweckdienliches vorgebracht. Er hat sich vorwiegend auf die Bestreitung der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes beschränkt. Da der Platzwart des Tennisclubs entsprechend dem Bewilligungsbescheid mit der Instandhaltung und Betreuung der Sauna beauftragt war, ist es Sache des Berufungswerbers, entsprechende Anweisungen zu erteilen und die Einhaltung zu kontrollieren, um dadurch Verstöße gegen die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften hintanzuhalten. Indem er dies unterlassen hat - zumindest hat er ein in diese Richtung gehendes Vorbringen nicht erstattet - trifft den Berufungswerber das für eine Bestrafung erforderliche Verschulden in Form fahrlässigen Verhaltens.
Für die Herabsetzung der Strafe waren folgende Gründe
ausschlaggebend:
Zur Strafbemessung bestimmt Paragraph 19, VStG folgendes:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall wurde das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Gewährleistung eines sicheren Betriebes einer Saunaanlage und damit an der Hintanhaltung von Gefährdungen der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen nicht übermäßig beeinträchtigt, da die Auflagen nur teilweise nicht eingehalten wurden und die Saunaanlage nur sporadisch genützt wird. Der Unrechtsgehalt der Übertretungen war daher gering.
Was das Ausmaß des Verschuldens anlangt, konnte dieses allerdings nicht als geringfügig angesehen werden, da weder aufgrund der Tatumstände noch aufgrund des Berufungsvorbringens anzunehmen ist, daß die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften nur besonders schwer möglich gewesen wäre.
Mildernd war die nach der Aktenlage anzunehmende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, erschwerend nichts zu werten.
Der Berufungswerber hat zu seinen Einkommensverhältnissen keine konkreten Angaben gemacht, sondern lediglich, daß ein aufrechtes Dienstverhältnis besteht. Die Einkommensverhältnisse werden daher als durchschnittlich angenommen und ist die mit nunmehr S 500,- je Übertretung festgesetzte Strafe im Hinblick auf den bis zu S 20.000,-- reichenden Strafsatz auch unter Berücksichtigug des geringen Unrechtsgehaltes nicht überhöht, da sie damit im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens festgesetzt wurde.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war hingegen infolge ihrer ohnehin geringen Höhe nicht zu reduzieren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.