UVS Vorarlberg
17.07.1998
3-1-19/98
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch seine Kammer 4 mit den Mitgliedern Dr. Röser, Dr. Böhler und Dr. Seyfried über die Berufung des P W, D, gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Ortskommission D vom 19.5.1998, zu Recht erkannt:
Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, des Grundverkehrsgesetzes wird der Berufung Folge gegeben und P W, D, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der GST-NR römisch 30 , KG D, erteilt.
Für die Erteilung dieser Genehmigung ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Verwaltungsabgabengesetzes in Verbindung mit Tarifpost 35 Litera c, der Verwaltungsabgabenverordnung binnen 14 Tagen ab Zu-stellung dieses Bescheides eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 490 S zu entrichten. Die Einhebung erfolgt durch die Grundverkehrs-Ortskommission D.
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Berufungswerber die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb GST-NR römisch 30 , KG D, von H M, D, versagt.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im wesentlichen vor, im gegenständlichen Fall werde der ortsübliche Preis keineswegs erheblich überschritten. Dies insbesondere nicht unter Bedachtnahme auf Lage und Beschaffenheit des Grundstückes. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Liegenschaft für die landwirtschaftliche Nutzung drainiert habe werden müssen. In Vergleichsfällen seien grundverkehrsbehördliche Genehmigungen erteilt worden.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Das GST-NR römisch 30 , KG D, mit einer Fläche von 7.753 m2 befindet sich in der Parzelle G im D R. Das Grundstück wird als Acker genutzt, der zur Zeit mit Rotkleegras bewachsen ist. Das Grundstück ist eben und hat eine rechteckige Form mit einer Länge von ca. 225 m und einer Breite von 35 m. Es handelt sich hiebei um einen ehemaligen Riedboden, der für die Bewirtschaftung mit landwirtschaftlichen Maschinen gut geeignet ist.
Der Kaufpreis für gegenständliches Grundstück beträgt 852.830 S (110 S/m2).
4. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, des Grundverkehrsgesetzes darf der Rechtserwerb im Falle landwirtschaftlicher Grundstücke nur genehmigt werden, wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit ein solches nicht in Frage kommt, er der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht.
Gemäß Absatz 2, Litera b, der genannten Gesetzesstelle sind die Voraussetzungen des Absatz eins, insbesondere dann nicht erfüllt, wenn die Gegenleistung den ortsüblichen Preis des Grundstückes erheblich übersteigt.
Der landwirtschaftliche Sachverständige hat bezüglich des ortsüblichen Preises dargelegt, dieser betrag 100 S/m2; dies unter Berücksichtigung der in den letzten Jahren vergleichbaren im Grundverkehr gehandelten landwirtschaftlichen Grundstücke dieser Region.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen des landwirtschaftlichen Sachverständigen, denen der Verwaltungssenat folgt, liegt der gegenständliche Kaufpreis (110 S/m2) 10% über dem ortsüblichen Preis von 100 S/m2. Nach Ansicht des Verwaltungssenates kann aber bei einer Überschreitung von 10% noch nicht von einer "erheblichen" Überschreitung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, des Grundverkehrsgesetzes gesprochen werden.