UVS Tirol
28.03.2013
2012/11/3178-2
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Christoph Purtscher über die Berufung der Frau MH, vertreten durch Mag. L., Rechtsanwalt in XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25.10.2012, Zahl 603-115/14/1-2012, betreffend eine Übertretung nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:
Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraphen 24, 51, 51 c und 51 e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziff 2 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25.10.2012, Zahl 603-115/14/1-2012, wurde Frau MH folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie, Frau MH, haben als Eigentümerin des Hauses mit der Anschrift XY, auf Grundstück römisch zwanzig in EZ römisch zwanzig, GB römisch zwanzig, dieses Haus entgegen Ihrer Erklärung im Kaufvertrag vom 23.9.2003, die erworbene Liegenschaft nicht als Freizeitwohnsitz zu nutzen, vom 1.6.2012 bis zum 14.8.2012 als Freizeitwohnsitz verwendet, indem Sie vier Wohneinheiten in diesem Haus in der oben angeführten Zeit als Ferienwohnung an Gäste vermietet haben.“
Dadurch habe Frau MH eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, TGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, TROG 2011 begangen, weshalb über sie gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, TGVG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 verhängt wurde. Ferner wurde ein Verfahrens-kostenbeitrag vorgeschrieben.
Gegen diese Entscheidung hat die rechtsfreundlich vertretene Frau MH fristgerecht Berufung erhoben und begründend ausgeführt wie folgt:
„1. Die Berufungswerberin hat in der Stellungnahme vom 18.10.2012 eine Bestätigung der Gemeinde XY betreffend der Widmung der gegenständlichen Liegenschaft der Behörde vorgelegt, darin scheint eine Widmung als „Bauland-Tourismusgebiet, gewidmet und bebaut“ auf. Wenn nun Frau MH, die Berufungswerberin, diese entsprechend der vorhandenen Widmung nutzt, kann zweifellos keine Übertretung des Grundverkehrsgesetzes abgeleitet werden. Vielmehr erfolgt die Nutzung gemäß der vorhandenen Widmung für touristische Zwecke.
Zudem hat die Gemeinde XY die entsprechende Anzeige vom 25.04.2005 entsprechend bestätigt und konnte die Berufungswerberin daher zutreffend davon ausgehen, dass sie die gegenständlichen Appartements zulässigerweise nutzt.
Jede andere Auslegung der vorhandenen Widmung und zur Nutzung als Freizeitwohnsitz wäre contra legem bzw würde diesbezüglich ein verfassungswidriges Gesetz vorliegen. Sollte die Berufungsbehörde letzteres annehmen, wird ausdrücklich die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens angeregt.
Die Behörde erster Instanz hat zudem den Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, TROG nur ausgesprochen lückenhaft zitiert und nur den ersten Teil. Im letzten Satz dieser Gesetzesbestimmung heißt es aber ausdrücklich, dass Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, zusammenzuzählen sind. Dies trifft im gegenständlichen Falle jedenfalls zu!
Zudem wurde ausdrücklich durch den damaligen Bürgermeister nach Abschluss der Arbeiten eine entsprechende Begehung durchgeführt und wurde das Ergebnis des Umbaues zustimmend vom Bürgermeister zur Kenntnis genommen. Tatsache ist nunmehr, dass die Agrargemeinschaft römisch zehn, die offenbar eng mit der Gemeinde zusammenarbeitet bzw nahezu Personenident ist und einer für den anderen Erklärungen abgibt, die Berufungswerberin mit derartigen Verwaltungsstrafverfahren „bedacht“, die jedoch erst ab dem Zeitpunkt eingeleitet wurden, als die Agrargemeinschaft römisch zehn mit ihrem Ansinnen auf Zahlung von Grundablösen, wie von ihr gewünscht, nicht durchgedrungen ist, und damit entsprechend verwaltungsstrafrechtlich agiert hat, obwohl die gegenständliche Nutzungsart seit Erwerb durch die Berufungswerberin und Umbau gegeben ist. Dies stellt sich aus Sicht eines rechtschaffenen Bürgers als reine Willkür dar und entbehrt jeglicher gesetzlichen Grundlage.
Zudem wurde der Berufungswerberin nicht einmal bekannt gegeben, dass das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 37, AVG abgeschlossen ist und sie dazu eine allfällige Stellungnahme abgeben konnte. Auch aus diesem Grunde ist das gegenständliche Straferkenntnis mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.
Beweis
ZV JW, per Adresse XY,
ZV AP, per Adresse XY,
ZV SK, per Adresse XY
der Bauakt der Gemeinde XY, welcher von Amts wegen eingeholt werden wolle,
PV“
Abschließend wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie durch Einvernahme der Berufungswerberin anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Darüber hinaus wurden Auszüge aus dem Internet (www.xxx.at) zum Akt genommen.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens sieht die Berufungsbehörde folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Mit Kaufvertrag vom 23.09.2003 hat Frau MH die Liegenschaft in EZ römisch zwanzig GB römisch zwanzig, allein bestehend aus dem Gst. römisch zwanzig mit 1.110 m² samt darauf errichtetem Objekt, von HÖ gekauft. In Punkt römisch fünf dieses Kaufvertrages ist ausdrücklich die (für das grundverkehrsbehördliche Verfahren erforderliche) Erklärung der Berufungswerberin festgehalten, mit dem Erwerb dieser Liegenschaft keinen Freizeitwohnsitz zu schaffen.
Das auf der Liegenschaft in EZ römisch zwanzig GB römisch zwanzig bestehende Objekt (Ferienhaus F) stellt sich, nach erfolgten baulichen Veränderungen, wie folgt dar:
Im Ferienhaus F werden insgesamt fünf Ferienwohnungen vermietet. Die Ferienwohnung „S1“ mit 100 m2 befindet sich im zweiten Stock. Diese Ferienwohnung kann mit bis zu 8 Personen belegt werden.
Die Ferienwohnung „M“ mit 100 m2 befindet sich im ersten Stock. Auch diese Wohnung kann mit bis zu 8 Personen belegt werden. Die Ferienwohnung „M“ hat die gleiche Grundfläche wie die Ferienwohnung „S1“. Diese Wohnung verfügt auf der Terrasse über einen solarbeheizten Pool, darüber hinaus über eine Sitz- und Grillecke sowie eine eigene Liegewiese.
Die Ferienwohnungen „K“ und „J“ befinden sich im Dachgeschoss und weisen eine Fläche von jeweils rund 60 m2 auf. Diese beiden Ferienwohnungen werden entweder getrennt oder gemeinsam vermietet. Die beiden Ferienwohnungen bieten jeweils Platz für bis zu 4 Personen.
Im Erdgeschoss befindet sich noch die Ferienwohnung „S2“ mit einer Fläche von rund 60 m2, geeignet für die Unterbringung von bis zu 4 Personen.
Alle Ferienwohnungen verfügen über eine Küche mit 4-Platten-Herd und Backrohr, Kaffeemaschine, Mikro, Wasserkocher, Toaster, Kühlschrank mit Gefrierfach, Bügelbrett und -eisen, Geschirrtücher, teilweise Geschirrspülmaschine und Waschmaschine. Die Bäder sind mit Handtüchern, Slippers, Bademäntel, Föhn, teilweise Whirlpool, Regendampfdusche und Infrarotkabine ausgestattet. Die Wohnungen sind darüber hinaus komplett eingerichtet, unter anderem auch mit Safe, Fernseher und WLAN ausgestattet.
Wenn die Gäste anreisen, werden die Ferienwohnungen fix und fertig hergerichtet (Betten bezogen, Handtücher bereitgestellt). Wenn die Gäste die Wohnungen wieder verlassen, dann werden die Wohnungen komplett gereinigt, Bettwäsche und Handtücher werden getauscht. Die Ferienwohnungen werden tageweise bzw wochenweise vermietet, wobei die durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Gäste 3 Tage beträgt.
Das Ferienhaus F verfügt darüber hinaus zur allgemeinen Nutzung über einen Fitnessraum, einen Raum mit Billardtisch und Tischfußball, ein Kinderspielzimmer, einen allgemeinen Aufenthaltsraum, einen Schiraum, Parkplatz, Tiefgarage und eine Gartenanlage mit Outdoor-Whirlpool und Spielplatz. Eine Rezeption ist vorhanden und darüber hinaus wird ein täglicher Brötchenservice über den ortsansässigen Bäcker angeboten.
Die fünf Ferienwohnungen werden über eine eigene Homepage (www.xxx.at) angeboten. Darüber hinaus werden die Ferienwohnungen über „Tiscover“, „Booking.com“, „Atraveo“ sowie „Ferienwohnungdirekt“ vermarktet. Die Anmeldung der Gäste erfolgt mittels Gästeblatt vergleiche Paragraphen 5, 10, Meldegesetz 1991).
Die Berufungswerberin selbst wohnt mit ihrer Familie (Lebensgefährte und zwei Töchter) ebenfalls im gegenständlichen Objekt.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere zum Ankauf, zur Ausstattung und zur Nutzung der fünf Ferienwohnungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt sowie aufgrund des Ergebnisses des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Dabei stützen sich die Feststellungen insbesondere auf das eigene Vorbringen der Berufungswerberin anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf das Ergebnis der Recherche im Internet unter www.xxx.at. Die getroffenen Feststellungen stehen im Übrigen auch außer Streit.
Rechtliche Beurteilung:
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG), LGBl Nr 61, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2012,, lauten wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
…
(8) Für Freizeitwohnsitze gilt die Begriffsbestimmung nach Paragraph 13, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der jeweils geltenden Fassung.
Paragraph 11
Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung
(1) Beim Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück hat der Rechtserwerber zu erklären, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.
…
11. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Paragraph 36
Strafbestimmungen
(1) Wer
…
c) ausgenommen, in den Fällen des Paragraph 13, Absatz 2 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Gebäude, eine Wohnung oder einen sonstigen Teil eines Gebäudes aufgrund eines nach dem 1. Jänner 1994 erworbenen Rechtes als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden lässt oder auf einem Grundstück, an dem nach diesem Zeitpunkt ein entsprechendes Recht erworben wurde, ein Gebäude, eine Wohnung oder einen sonstigen Teil eines Gebäudes errichtet und als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden lässt,
…
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.
(2) Die Verjährung beginnt
Weiters maßgeblich sind nachstehende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl Nr 56/2011:
„3. Abschnitt
Freizeitwohnsitze
Paragraph 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
(5) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
römisch fünf. Teil
Schluss- und Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
Paragraph 108
Bestehende Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen
(1) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, die am 30. Juni 2011 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestanden haben, jedoch nicht die Voraussetzungen nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011, erfüllen, gelten nicht als Freizeitwohnsitze. Die Zahl der Betten dieser Betriebe darf nicht mehr erhöht werden.
…“
Weiters beachtlich sind folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 314 aus 1994, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 50/2012:
„II. Hauptstück
Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
Paragraph 94, Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
…
26. Gastgewerbe
…
Gastgewerbe
Paragraph 111
(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (Paragraph 94, Ziffer 26,) bedarf es für
(2) Keiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe bedarf es für
(3) Unter Verabreichung und unter Ausschank ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.
(4) Unbeschadet der den Gastgewerbetreibenden gemäß Paragraph 32, zustehenden Rechte stehen ihnen noch folgende Rechte zu:
(5) Bei der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) ist die Betriebsart zu bezeichnen, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll. Änderungen der Betriebsart sind der Behörde anzuzeigen.“
Schlussendlich gelangt auch noch folgende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zur Anwendung:
„§ 45
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
Die Erstinstanz ist nun davon ausgegangen, dass sich im verfahrensgegenständlichen Gebäude insgesamt vier (richtig: fünf) Ferienwohnungen sowie ein abgetrennter privater Wohnbereich befinden würden. Die Berufungswerberin sei mit Hauptwohnsitz im verfahrensgegenständlichen Gebäude gemeldet, die Ferienwohnungen würden an Feriengäste vermietet. Die Ausnahmen des Paragraph 13, Absatz eins, TROG 2011 würden nicht zum Tragen kommen, weshalb eine unzulässige Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliege.
Dem kann nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht gefolgt werden:
Vorauszuschicken ist, dass eine Privatzimmervermietung vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, Litera d, TROG 2011) vorliegend nicht gegeben ist. Dies deshalb, weil es sich nicht um eine häusliche Nebenbeschäftigung handelt. Auch wenn das Merkmal der häuslichen Nebenbeschäftigung nicht so eng ausgelegt werden darf, so muss es sich dennoch insofern um eine „häusliche“ Beschäftigung handeln, als sie im Rahmen des eigenen Hausstandes auszuüben ist vergleiche VwGH 25.04.1995, Zl 93/04/0125). Das ist vorliegend unbestreitbar nicht der Fall, zumal die fünf Ferienwohnungen sich jeweils als selbstständige Einheit darstellen.
Auch die Ausnahme des Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, TROG 2011 ist nicht gegeben, zumal mehr als drei Ferienwohnungen mit mehr als 12 Betten vermietet werden.
Nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG 2011 sind unter anderem „Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen“ keine Freizeitwohnsitze im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, 1 Satz TROG 2011, wenn zudem die dort näher angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diesem im TROG 2011 verwendeten Begriff ist kein anderer Inhalt beizumessen, wie er in der Rechtsprechung zum Begriff der „Beherbergung von Gästen“ bzw der „Beherbergung von Fremden“ im Zusammenhang mit der Beurteilung eines Gastgewerbes nach der Gewerbeordnung 1973 (nunmehr der Gewerbeordnung 1994) entwickelt wurde. Der Kompetenztatbestand „Gewerbe“ in Artikel 10 Absatz eins, Ziff 8 B-VG ist unter Anwendung der Versteinerungstheorie, die darauf abstellt, was im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kompetenzverteilung des B-VG am 1. Oktober 1925 von den damals geltenden gewerberechtlichen Bestimmungen erfasst war, dahin auszulegen, dass die bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch nicht unter diesen Kompetenztatbestand fällt. Im Unterschied dazu unterlag eine über die bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch hinausgehende Tätigkeit am 1. Oktober 1925 der Gewerbeordnung 1859 und wurde nach Lehre und Rechtsprechung stets als eine einen Zweig des Gast- und Schankgewerbes darstellende konzessionspflichtige Fremdenbeherbergung (Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, GewO 1859) angesehen, sofern es sich nicht um eine gemäß Artikel römisch fünf Litera b, des Kundmachungspatents zur Gewerbeordnung 1859 als Nebenbeschäftigung (Privatzimmervermietung) vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit handelte.
Nach der Judikatur ist die Frage, ob gewerbsmäßige Fremdenbeherbergung anzunehmen ist, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles zu beantworten und zwar im Besonderen unter Bedachtnahme auf Gegenstand des Vertrages (bloß Schlafstelle und Wohnraum und dessen Umfang), Dauer des Vertrages, Verabredung in Ansehung von Kündigung und Kündigungsfristen, Nebenverabredung über Beistellung von Bettwäsche und Bettzeug, über Dienstleistungen, wie Reinigung der Haupt- und der Nebenräume, der Bettwäsche, der Kleider usw des Mieters, Beheizung und dergleichen sowie auch die Art und Weise, in welcher sich der Betrieb nach Außen darstellt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine dem Begriff der Fremdenbeherbergung zuzuordnende Tätigkeit dann vor, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden. Dazu ist erforderlich, dass das aus dem Zusammenwirken aller Umstände sich ergebende Erscheinungsbild ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennen lässt, das, wenn auch in beschränkter Form, eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinne einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes verrät. So wurde beispielsweise bei der Zurverfügungstellung einer Wohnung Beherbergung von Gästen im Sinne des Paragraph 189, Absatz eins, Ziff 1 GewO 1973 im Hinblick darauf angenommen, dass diese Tätigkeit auch die Reinigung der betreffenden Objekte und die Beistellung der Bettwäsche umfasste. Aus dieser Judikatur zum Begriff der „gewerblichen Beherbergung von Gästen“ ergibt sich also auch, dass dafür bereits ein geringes Ausmaß an für die Beherbergung typischen Dienstleistungen ausreichend ist vergleiche insgesamt das Erkenntnis des VwGH vom 23.06.2010, Zl 2008/06/0200, und die dort zitierte Vorjudikatur; vergleiche aber auch VwGH 23.11.2010, Zl 2009/06/0013).
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass im Ferienhaus F fünf Ferienwohnungen an wechselnde Gäste (Touristen) vermietet werden, wobei die durchschnittliche Aufenthaltsdauer drei Tage beträgt. Die Wohnungen sind komplett eingerichtet, Bettwäsche und Handtücher werden zur Verfügung gestellt. Bei der Abreise der Gäste werden die Wohnungen gereinigt, Bettwäsche und Handtücher werden getauscht. Das Ferienhaus F verfügt darüber hinaus über einen Fitnessraum, einen Raum mit Billardtisch und Tischfußball, ein Kinderspielzimmer, einen allgemeinen Aufenthaltsraum, einen Schiraum mit Schuhtrockner sowie über eine Rezeption. Parkplätze, Tiefgarage, Outdoor-Whirlpool und Spielplatz stehen den Gästen ebenfalls zur Verfügung. Die Anmeldung erfolgt gemäß Paragraph 5, Meldegesetz 1991 durch Eintragung im Gästeblatt. Die Ferienwohnungen werden im Internet mit einer eigenen Homepage beworben; darüber hinaus erfolgt die Vermarktung der Ferienwohnungen über einschlägige Plattformen im Internet.
In Anbetracht all dieser Umstände muss angesichts der zitierten Judikatur davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit der Berufungswerberin als Beherbergung von Gästen im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, Ziff 1 GewO 1994 zu qualifizieren ist und somit eine gewerblichen Beherbergung von Gästen im Sinne der GewO 1994 vorliegt. Nicht relevant ist im gegebenen Zusammenhang vor dem Hintergrund der dargelegten Judikatur, dass die Berufungswerberin, so ihre Angaben, über keine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügt. Ob vorliegend die Übergangsbestimmung des Paragraph 108, Absatz eins, TROG 2011 zum Tragen kommt, kann dahingestellt bleiben. Im Ferienhaus F sind nämlich Gemeinschaftsräume vorhanden und es werden eine Vielzahl gewerbetypischer Dienstleistungen, insbesondere die regelmäßige Raumreinigung und das regelmäßige Wechseln der Wäsche, erbracht. Darüber hinaus ist die Berufungswerberin selbst im gegenständlichen Objekt wohnhaft und damit ständig erreichbar. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass keine Nutzung als Freizeitwohnsitz vorliegt, vielmehr erfolgt eine gewerbliche Beherbergung von Gästen im Sinne der GewO 1994 vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG 2011). Damit hat die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung (Übertretung des TGVG) nicht begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit zur Einstellung zu bringen war.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.