UVS Tirol
16.11.2010
2010/15/2772-3
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Gerold Dünser über die Berufung von Herrn T. H., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. T. S., XY-Straße 11, römisch eins., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 24.08.2010, Zl 2-WA19/6-2010, wie folgt:
Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den Paragraphen 24, 51, 51 c und 51 e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19.9.2005, Zl 2-W1.907/16-1997, wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Abwasserbeseitigungsanlage für die XY-Alm für erloschen erklärt.
Im Zuge einer Kontrolle der Abwassersituation auf der XY-Alm durch die kulturbautechnischen Amtssachverständigen am 2.3.2010 wurde festgestellt, dass sich trotz konstantem Zulauf (ev Frostlauf) aus der XY-Alm in der Zulaufkammer eine geringe Menge und in den Kammern 2 und 3 keine Abwässer befanden. Dies lässt den Schluss zu, dass die gegenständliche Anlage nicht dicht ist und somit (ungereinigte) Abwässer in den Boden versickern.
Sie haben daher über einen längeren Zeitraum, zumindest jedoch zwischen Mitte Feber 2010 und dem 2.3.2010 (Datum der Feststellung) die im Bereich der XY-Alm angefallenen Abwässer in den Untergrund versickert, ohne im Besitz einer dafür wasserrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein.
Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 32, (1) und (2) Litera c, in Verbindung mit Paragraph 137, (2) Zi 5 Wasserrechtsgesetz 1959 begangen.“
Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des Paragraph 137, Absatz 2, erster Satz Wasserrechtsgesetz 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00, im Falle der Uneinbringlichkeit fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde verpflichtet.
Dagegen hat der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig ein Rechtsmittel eingebracht, in welchem Folgendes ausgeführt wird:
„Der angefochtene Beschluss stellt fest, dass im Zuge einer Kontrolle der Abwassersituation auf der XY-Alm durch die kulturbautechnischen Amtssachverständigen am 2.3.2010 festgestellt wurde, dass sich trotz konstantem Zulaufes (ev Frostlauf) aus der XY-Alm in der Zulaufkammer eine geringe Menge und in der Kammer 2 und 3 keine Abwässer befanden.
Allein aus diesem Grunde beschloss die Erstbehörde, dass sie davon ausgehen müsse, dass die Abwässer entweder über eine nicht dichte Kläranlage versickerten oder eine andere, nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Art und Weise entsorgt worden seien.
Die Erstbehörde hat sich daher bezüglich des Schuldvorwurfes nicht festgelegt, vielmehr lässt es zwei alternative Varianten, welche nicht miteinander vereinbar wären, offen. Die Schlussfolgerungen des erstinstanzlichen Bescheides sind nicht zutreffend.
Sollte am 2.3.2010 tatsächlich feststellbar gewesen sein, dass sich trotz konstantem Zulauf (ev Frostlauf) auf der XY-Alm in der Zulaufkammer eine geringe Menge und den Kammern 2 und 3 keine Abwässer befanden, lässt dies lediglich den zwingenden Schluss zu, dass die Anlage tatsächlich nicht betrieben wird und ein verwaltungsstrafrechtliches Tatverhalten des Beschuldigten auszuschließen ist. Dass die Kammern undicht wären, ist nicht evident und wurde auch nicht festgestellt und wäre auch niemals feststellbar gewesen.
Die tatsächlichen Gegebenheiten sowie die Dichte der Anlage wurden von den beiden Kulturbautechnikern überhaupt nicht geprüft, sodass diesen aufgrund dessen überhaupt deren Qualifikation abgesprochen werden muss. Bestritten wird auch, dass es sich bei den beiden Herren tatsächlich um Amtssachverständige oder gerichtlich beeidete Sachverständige handelt. Ein Gutachten im technischen Sinne liegt nicht vor, auch können im vorliegenden Akt keinerlei Befunderhebungen festgestellt werden, sodass auch Sachverständigenschlüsse daraus nicht ableitbar sind.
Dass der Berufungswerber auf die Aufforderung der Behörde vom 3.5.2010 nicht mehr reagiert hat, darf ihm nicht zur Last gelegt werden. In diesem Zusammenhang wird auf die sehr umfangreiche Stellungnahme vom 23.4.2010 verwiesen, welche in der Folge nicht mehr zu ergänzen war. Darüber hinaus trifft den Berufungswerber im Verwaltungsstrafverfahren keinerlei Mitwirkungspflicht, sodass er sich nicht „frei beweisen“ muss, sondern muss die Behörde die Schuld des zu Verurteilenden nachweisen. Alles andere, sohin auch der Hinweis, dass der Beschuldigte auf eine Aufforderung der Behörde nicht reagiert habe, weshalb von diesem oder jenem Sachverhalt ausgegangen werde, ist im höchsten Maße unrechtswidrig. Problematisch ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass dem Berufungswerber niemals ein konkreter Tatvorwurf gemacht wurde und sich die Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis nicht darauf festlegen möchte, ob das angebliche schuldhafte Verhalten des Berufungswerbers darin liegt, dass er Abwässer über eine nicht dichte Kläranlage versickern ließ oder aber auf eine nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Art und Weise entsorgt habe.“
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat nach Aktenvorlage die bezughabenden Betriebsanlagenakten bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Gewerbebehörde eingeholt.
Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol als erwiesen fest:
Der Berufungswerber betreibt die XY-Alm einschließlich des Gastbetriebes XY-Alm im Gemeindegebiet N. i. St. Diese Alm wurde im Jahr 1997 neu errichtet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Gewerbebehörde vom 29.09.1998, Zl 3-26.073/98-A, wurde dazu auf Grundlage des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 festgestellt, dass diese Anlage den Anforderungen des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 entspricht. Diese Feststellung wurde ua auch auf der Grundlage getroffen, dass die Abwässer in eine bestehende und auch genehmigte Kläranlage eingeleitet werden.
Mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes vom 17.05.2005, Zl IIIa1-W-60.115/1, wurde dem Berufungswerber aufgetragen, bis spätestens 31.08.2005 ein nach Paragraph 103, WRG 1959 vollständiges Projekt für eine dem Stand der Technik entsprechende und zur Reinigung auf der XY-Alm einschließlich des Gastbetriebes XY-Alm im Gemeindegebiet N. i. St. anfallenden häuslichen und betrieblichen Abwässer ausreichend dimensionierten Abwasserbeseitigungsanlage zur wasserrechtlichen Genehmigung vorzulegen oder die Versickerung von nur mechanisch gereinigten Abwässern über die bestehende Dreikammerfaulanlage bei der XY-Alm zu unterlassen. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurde kein dementsprechendes wasserrechtliches Genehmigungsprojekt für die Abwasserbeseitigung vorgelegt, weshalb seit dem 01.09.2005 eine Versickerung über die zuvor noch genehmigte Dreikammeranlage nicht mehr zulässig ist. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wird dem auch vom Berufungswerber grundsätzlich Rechnung getragen, in dem die für die Versickerung bestimmten Anlagenteile der Dreikammerfaulanlage außer Betrieb gesetzt wurden. So wird nach dem Akteninhalt das Abwasser mittlerweile in den bestehenden restlichen drei Kammern gelagert und sodann periodisch durch Abpumpen und Abtransport über einen Tankwagen in das Tal einer Entsorgung zugeführt.
Wie sich aus dem Akt der Erstbehörde ergibt, erfolgte am 02.03.2010 eine Überprüfung dieser Anlage durch Amtssachverständige der Behörde. Dabei wurde festgestellt, dass sich am Boden der Dreikammerkläranlage lediglich eine geringe Menge abgesetzter, relativ fester Schlamm befunden hat. Weiters habe festgestellt werden können, dass ein konstanter geringer Zulauf in die vorgenannte Kammer gegeben gewesen sei. Da keinerlei Wasserstau vorhanden gewesen sei, bestehe der Verdacht, dass die gegenständliche Anlage nicht dicht sei. Diesen Sachverhalt hat die Erstbehörde sodann zum Anlass genommen, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis zu erlassen. Dem Akt kann allerdings nicht entnommen werden, dass tatsächlich Feststellungen getroffen worden wären, welche über den von den Amtssachverständigen geäußerten Verdacht hinaus gegangen wären. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die bestehende Dreikammeranlage konkret auf ihre Dichtheit überprüft worden ist bzw dass festgestellt worden wären, dass in der Anlage zwischen dem Zeitpunkt der letzten Entleerung, welcher nach den Angaben des Berufungswerbers ca 14 Tage vor der besagten Kontrolle erfolgt ist, bis zur Kontrolle ein Betrieb der Anlage und sohin überhaupt ein Anfall von Abwässern gegeben war.
In rechtlicher Hinsicht folgt:
Die Erstbehörde legt dem Berufungswerber eine Übertretung gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 Litera c, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, WRG 1959 zur Last.
Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, sind gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
Nach Maßgabe dieser Bestimmung bedürfen gemäß Absatz 2, Litera c, leg cit insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, einer Bewilligung.
Gemäß Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Paragraph 137, Absatz 3, oder 4 WRG 1959 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu Euro 14.530,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß Paragraph 32, WRG 1959 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß Paragraph 32 b, WRG 1959 bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt.
Demgegenüber bestimmt Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959, dass Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1299, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten hat, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, WRG 1959 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
Hier ist nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, WRG 1959 unter den zitierten Bedingungen strafbar, wer durch Außerachtlassung der ihn gemäß Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt.
Das Tatbild der fehlenden wasserrechtlichen Bewilligung gem Paragraph 32, WRG unterscheidet sich von dem des Paragraph 31, WRG insb dadurch, dass im ersteren Fall ein konkret wirksamer und beabsichtigter Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser vorliegen muss, der plangemäß unter Verwendung von Anlagen erfolgt (Hinweis E 10.11.1981, 81/07/0113; E 2.10.1990, 89/07/0168), während im zweiten Fall die Verpflichtung zur Vermeidung von Verunreinigungen sich in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen bezieht, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich ist (VwGH 29.06.2000, 98/07/0146).
Wie der VwGH beispielsweise in der E vom 15.12.1992, Zl 91/07/0168 festgehalten hat, setzt Paragraph 32, WRG eine Einwirkung auf Gewässer voraus, die geeignet ist, deren Beschaffenheit unmittelbar oder mittelbar zu beeinträchtigen. Die bloße Möglichkeit einer Einwirkung begründet dagegen noch keine Bewilligungspflicht, die erst dann eintritt, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (Hinweis E 19.3.1985, 84/07/0393, 0394).
Auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts kann nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber nach wie vor eine Anlage zur Entsorgung von Abwässern betreibt. So wurde ihm mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes vom 17.05.2005, Zl IIIa1-W-60.115/1 aufgetragen, dass er entweder bis zum 31.08.2005 ein Projekt für eine dem Stand der Technik entsprechende und ausreichend dimensionierte Abwasserbeseitigungsanlage zur Reinigung der Abwässer der auf der XY-Alm einschließlich des Gasthauses XY-Alm anfallenden häuslichen und betrieblichen Abwässer vorzulegen habe, oder aber die Versickerung von nur mechanisch gereinigten Abwässern über die bestehende 3-Kammer-Faulanlage zu unterlassen.
Da er ein derartiges Projekt nicht eingereicht hat, ist durch diesen Bescheid die Bewilligung zum Betrieb der besagten 3-Kammer-Anlage mit dem 31.08.2005 abgelaufen. Dementsprechend hat der Berufungswerber in weiterer Folge nach seinem Vorbringen den zur Versickerung bestimmten Anlagenteil geschlossen und sammelt nun in den noch bestehenden 3 Kammern die anfallenden Abwässer, welche von einem Entsorgungsunternehmen regelmäßig abgeholt werden. Wie eine Einschau in den bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als zuständiger Gewerbebehörde geführten Betriebsanlagenakt mit der Zahl 3.1-1911/04-B ergeben hat, wird diese Vorgehensweise von der Behörde auch grundsätzlich akzeptiert.
Vor diesem Hintergrund ist daher unter Hinweis auf die oben zitierte Judikatur nicht vom konsenslosen Betrieb einer Anlage zur Versickerung von Stoffen in den Boden, die das Grundwasser verunreinigen, auszugehen. Vielmehr stellt sich auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts die Frage, ob beim Betrieb dieser 3-Kammer-Anlage mit außer Funktion gesetzter Versickerung die in Paragraph 31, WRG 1959 vorgesehenen Verpflichtungen eingehalten werden. Es liegt daher im vorliegenden Fall auf der Hand, dass allenfalls ein Verstoß nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 vorliegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Anwendung des Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959, und damit auch zur Abgrenzung gegenüber Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959, festgehalten, dass die bloße Möglichkeit, dass eine Anlage die ihr zugeschriebene Aufgabe nicht erfüllt, dass also etwa ein Kessel, der Mineralöl verwahren soll, undicht wird, noch keineswegs notwendig zu dem Schluss führt, dass diese Anlage eine Gewässerverunreinigung bewirken werde (VwGH 11.03.1997, 96/07/0145).
Damit erweißt sich eine Bestrafung nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, WRG 1959 im vorliegenden Fall als nicht rechtmäßig. Zumal der Regelungsinhalt des Paragraph 31, WRG 1959 von Paragraph 32, WRG 1959 erheblich abweicht war ein Austausch des Tatvorwurfs im Berufungsverfahren nicht möglich, das angefochtene Straferkenntnis deswegen zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf den nicht genehmigten Betrieb einer bewilligungspflichtigen Maßnahme einzustellen.
Insofern sei lediglich noch auf folgende Aspekte verwiesen:
Die Rechtsmeinung des Vertreters des Berufungswerbers, dass ihn im Verwaltungsstrafverfahren schon grundsätzlich keinerlei Mitwirkungspflicht treffe, ist nicht zutreffend. Wie der VwGH beispielsweise in seiner E vom 20.09.1999, 98/21/0137, festgehalten hat, befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 25, Absatz eins, VStG), die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten.
Vor diesem Hintergrund ist der Berufungswerber sehr wohl dazu verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Tut er dies nicht, stellt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Verfahrensmangel dar, wenn bestimmte beantragte Beweismittel nicht aufgenommen werden oder dieses Verhalten des Berufungswerbers im Rahmen der Beweiswürdigung mit berücksichtigt wird.
Für das allenfalls fortzusetzende Verfahren sei daher darauf hingewiesen, dass eine Zuwiderhandlung gegen Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 nach der Judikatur vergleiche etwa VwGH 02.06.1981, 81/07/0045) den Eintritt einer verbotenen Gewässerverunreinigung voraussetzt. Dazu ist ein entsprechendes Beweisverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen den Berufungswerber in der vorliegenden Konstellation sehr wohl die Verpflichtung trifft der Behörde Nachweise darüber vorzulegen, wann jeweils die Entleerung der Kammern erfolgt ist und ob zwischen der Entleerung und einer allfälligen Kontrolle die Anlage betrieben wurden bzw aus sonstigem Grund Abwässer in diese Aufbewahrungsbehälter eingeleitet wurden oder eben nicht. Nur der Umstand, dass sich zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Abwässer in der Kammer befunden haben, lässt aber auch noch nicht den Schluss zu, dass einzig denkbare Lösung die Undichtheit der Grube gewesen ist, mag es auch zum Zeitpunkt der Kontrolle eine geringfügigen Zufluss gegeben haben, der vom Sachverständigen als „Frostlauf“ bezeichnet wurde.
Hingewiesen sei weiters auch darauf, dass gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994 unter anderem nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden dürfen, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn nicht einer der in Absatz 2, leg cit angeführten Fälle verwirklicht wird; diesfalls ist die Änderung allenfalls anzuzeigen.
Die Betriebsanlage wurde nach deren Neuerrichtung in einem Verfahren nach Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Gewerbebehörde vom 29.05.1998, Zl 3-26.073/98-A genehmigt. Bei dieser Genehmigung wurde ausdrücklich angeführt, dass die „Abwässer in die bestehende Kläranlage eingeleitet“ werden. Diese Art der Aufbereitung der Abwässer wurde zwischenzeitlich unbestritten eingestellt. Insofern besteht mittlerweile keine wasserrechtliche Bewilligung mehr in Bezug auf die bei der Betriebsanlage anfallenden Abwässer. Auch ist diese Anlage jedenfalls nicht nach Paragraph 31 a, WRG 1959 bewilligungspflichtig, wird die Lagerung von Abwässern doch nicht in der derzeit geltenden Verordnung nach Paragraph 31 a, Absatz 3, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 4 aus 1998,, erwähnt.
In Summe bestehen daher jedenfalls Hinweise dafür, dass durch die vorliegende Änderung in der Abwasserbehandlung ein nach den Bestimmungen der GewO 1994 betriebsanlagenrechtlich relevanter Sachverhalt realisiert wurde.
Unabhängig davon sei weiters noch auf Paragraph 134, Absatz 4, WRG 1959 verwiesen. Demnach hat der Betreiber einer Anlage zur Lagerung oder zur Leitung wassergefährdender Stoffe im Sinne des Paragraph 31 a, WRG 1959 die Wirksamkeit der zum Schutz der Gewässer getroffenen Vorkehrungen, insbesondere die Dichtheit von Behältern und Leitungen, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren auf seine Kosten überprüfen zu lassen, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt. Untersuchungen gemäß Paragraph 82 b, der Gewerbeordnung gelten als Überprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie in gleichen oder kürzeren Zeitabständen erfolgen.
Nach der Aktenlage wurde der Betrieb der zuvor noch bestehenden Abwasserbeseitigungsanlage durch den Bescheid des Landeshauptmannes vom 17.05.2005, Zl IIIa1-W-60.115/1 per 1. September 2005 eingestellt. Seit diesem Zeitpunkt darf eine Versickerung der Abwässer nicht mehr erfolgen und werden die Abwässer aus dieser Anlage, sohin auch Abwässer aus der WC- Anlage und Abwässer aus der Küche eines Gastgewerbebetriebes, in den noch bestehenden Kammern gelagert. Insofern wird ebenso auf Grundlage sachverständiger Ausführungen zu überprüfen sein, in wie weit es sich im vorliegenden Fall um wassergefährdende Stoffe handelt und somit insgesamt um einen Sachverhalt, der dem Paragraph 31 a, WRG 1959 zu unterstellen ist. Zumal diese Kammern jedenfalls seit dem 1. September 2005 verwendet werden ist der in Paragraph 134, Absatz 4, WRG 1959 angesprochene 5-Jahres Zeitraum zwischenzeitlich jedenfalls verstrichen, der Behörde sohin im Falle, dass es sich um eine derartige Anlage handelt, ein Nachweis über deren Dichtheit vorzulegen. Eine Missachtung dieser Bestimmung wird durch Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 22, WRG 1959 unter Strafe gestellt. Ein derartiger Nachweis kann aber auch im Verfahren nach Paragraph 82 b, GewO 1994 geführt werden.
Weiters scheint unter Hinwies auf die obigen Ausführungen eine Überprüfung und entsprechende Veranlassung der Gewerbebehörde in Bezug auf die allenfalls auch betriebsanlagenrechtlich relevante Änderung der XY-Alm angezeigt zu sein. Auch in einem allenfalls nach den Bestimmungen der GewO 1994 zu führenden Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 wäre daher zu überprüfen, ob Auflagen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 zur Verhinderung nachteiliger Einwirkungen der in Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994 beschriebenen Interessen erforderlich sind.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.